Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt: Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Nester des gesundheitsschädlichen Eichenprozessionsspinners zu entfernen – wenn dies behördlich angeordnet wurde.
In drei Eilverfahren hatten Waldeigentümer aus dem Landkreis Nordsachsen gegen entsprechende Verfügungen geklagt. Sie argumentierten, dass eine Absperrung der betroffenen Waldflächen ebenso ausreiche und deutlich kostengünstiger sei. Doch das Gericht wies die Anträge mit Verweis auf die Gefährdung für die öffentliche Gesundheit entschieden zurück (Az. 3 L 603/25, 3 L 604/24 und 3 L 605/25).
Die giftigen Brennhaare der Eichenprozessionsspinner-Raupen können bei Menschen schwere allergische Reaktionen auslösen – von Hautausschlägen bis hin zu Atemnot. Deshalb sei es laut Gericht nicht ausreichend, lediglich Warnschilder aufzustellen oder Flächen abzusperren.
Mit diesem Urteil stärken die Richter die Position der Gesundheits- und Ordnungsbehörden, die angesichts der zunehmenden Verbreitung des Eichenprozessionsspinners in vielen Regionen Deutschlands aktiv gegen die Ausbreitung vorgehen.
Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für Grundstückseigentümer: Wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, geht Gesundheitsschutz vor Kostenargumente.