Generalstaatsanwaltschaft München
Az. 801 Js 416/23
Im Verfahren Az. 801 Js 416/23 der Generalstaatsanwaltschaft München wurde rechtskräftig die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, § 73c StGB.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der anderweitig Verurteilte J. betrieb sog. ”Fakeshops‘ teils unter Nutzung von zugekauften Konten. Über diese Fakeshops verkaufte der anderweitig Verurteilte J. im Zeitraum 05.03.2019 bis 15.04.2019 unter Vorspiegelung seiner Lieferfähigkeit und -willigkeit in 32 Fällen Waren, insbesondere Werkzeug, Elektroartikel sowie Haushaltsgeräte. Im Vertrauen auf die Lieferung der Waren überwiesen die Geschädigten auf Weisung des anderweitig Verurteilten J. die vereinbarten Kaufpreise auf die zuvor generierten Konten per Vorkasse. Der anderweitig Verurteilte J. vereinnahmte die Gelder und transferierte diese auf andere Konten, um eine Rücküberweisung zu vereiteln. Wie von vorneherein beabsichtigt, wurden die Waren nicht versandt. Dem anderweitig Verurteilten J. kam es einzig darauf an, sich zulasten der Geschädigten zu Unrecht zu bereichern. Den Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe des Kaufpreises.
Bei den Fakeshops nutzte der anderweitig Verurteilte J. nicht die durch den anderweitig Verurteilten T. eröffneten Konten, sondern zugekaufte Fremdkonten anderer bislang unbekannt gebliebener Täter, auf welche die Geschädigten die vereinbarten Kaufpreise für die über die dargestellten Fakeshops bestellten Waren überwiesen. Absprachegemäß erhielt J. von den anderen bislang unbekannten Tätern jeweils 50 % der auf den genutzten Konten eingegangenen betrügerisch erlangten Geldbeträge aus den Bestellungen über die von J. betriebenen Fakeshops. Den Geschädigten entstand ein Schaden in voller Höhe des Kaufpreises.
Der Einziehungsbetroffene handelte bei der Kontoeröffnung in dem Glauben, an einer Qualitätstestung im Homeoffice teilzunehmen. In diesem Glauben errichtete er am 21.02.2019 bei einer inländischen Bank das Konto mit der Nummer 0980469124. Die weiteren Kontodaten sowie die Zugangsdaten erhielt der unbekannte Täter unmittelbar nach Eröffnung des Kontos, der sodann über das Konto verfügen konnte.
Der Einziehungsbetroffene hat als formaler Kontoinhaber Buchgeld im Wert von insgesamt 13.732,79 € durch die Tat erlangt, wobei der unbekannte Täter für d. Betroffenen gehandelt hat (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB).
Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft München unter Angabe des o.g. Aktenzeichens formlos anmelden.
Bei fristgemäßer Anmeldung kann eine Auskehrung des Verwertungserlöses nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Generalstaatsanwaltschaft an Sie kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Weitere Erläuterungen in Form eines Merkblattes können ggf. gesondert mitgeteilt werden.
Diese Veröffentlichung erfolgte gemäß §§ 459i Abs. 1 Satz 2, 111l Abs. 4 StPO.
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