Aktenzeichen: 61 IN 74/25 – Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 30. Mai 2025
Am 30. Mai 2025 um 11:00 Uhr hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe im laufenden Insolvenzantragsverfahren gegen die Gomez-Bernal GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Domingo Gomez-Bernal und mit Sitz in In der Au 8, 61440 Oberursel, den Beschluss zur Sicherung der Insolvenzmasse erlassen. Die Gesellschaft hatte selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt.
Zur vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing, Schöne Aussicht 6, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe, bestellt. Ihm obliegt es, die Vermögensinteressen der Gläubiger zu wahren, den Betrieb zu prüfen und das schuldnerische Vermögen bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag zu sichern.
Die wichtigsten Inhalte der gerichtlichen Anordnung:
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Vorläufige Insolvenzverwaltung:
Die Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin wird vorläufig angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). -
Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). -
Zwangsvollstreckungsverbot:
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin werden untersagt, bereits eingeleitete Verfahren werden ausgesetzt – sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). -
Sicherung der Insolvenzmasse:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, das Vermögen der Antragstellerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 InsO). -
Betretungsrecht & Einsichtsrecht:
Er ist berechtigt, Geschäfts- und Wohnräume zu betreten und dort Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. -
Mitwirkungspflichten der Antragstellerin:
Die Antragstellerin muss umgehend Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter aufnehmen und ihm unter anderem vorlegen:-
ein vollständiges Vermögensverzeichnis (gegliedert nach Aktiva und Passiva, mit Zeitwerten und Hinweisen auf Sicherungsrechte),
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je ein Verzeichnis aller Gläubiger und Schuldner (mit vollständigen Anschriften, Forderungshöhe und Grund der Forderung).
Dabei wird auf die Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben sowie die Strafbarkeit bei falscher Versicherung (§ 156 StGB) hingewiesen.
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Verwaltung von Forderungen und Bankguthaben:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Gleichzeitig wird es den Schuldnern der Antragstellerin untersagt, Zahlungen an diese direkt zu leisten – Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). -
Anordnung auf Antrag des Sachverständigen:
Die Maßnahme erfolgte auf Antrag des Sachverständigen zur Abwendung nachteiliger Veränderungen im Vermögen der Antragstellerin und zur Verhinderung möglicher schädlicher Handlungen.
Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe – Insolvenzgericht
Beschluss vom 30. Mai 2025
Aktenzeichen: 61 IN 74/25