Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hegt den hinreichend begründeten Verdacht, dass die M. Plus Life Sciences AG in Deutschland Wertpapiere in Form von Namensaktien öffentlich anbietet – ohne einen von der BaFin gebilligten Prospekt, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Tauschgeschäft mit Fonds-Anteilen im Fokus
Nach Erkenntnissen der BaFin erfolgt das Angebot der Aktien im Austausch gegen sogenannte „Übernahmen“ von Anteilen an der Multi Asset Portfolio GmbH & Co. KG. Für ein derartiges öffentliches Angebot wäre nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung ein von der BaFin genehmigter Wertpapierprospekt erforderlich. Ein solcher Prospekt liegt derzeit nicht vor, und es sind keine Ausnahmen von der Prospektpflicht ersichtlich.
Gesetzliche Anforderungen an Wertpapierangebote
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nur dann öffentlich angeboten werden, wenn ein gültiger und genehmigter Prospekt veröffentlicht wurde. In einem solchen Prospekt muss klar und verständlich dargelegt werden, welche Risiken, Chancen und Strukturen das angebotene Produkt aufweist. Die BaFin prüft dabei nicht die wirtschaftliche Seriosität oder den Inhalt der Angebote, sondern ausschließlich, ob der Prospekt formal vollständig und widerspruchsfrei ist.
Konsequenzen bei Verstößen
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens geahndet werden. Sollte der wirtschaftliche Vorteil durch den Verstoß höher sein, kann die Strafe sogar bis zum Zweifachen dieses Vorteils betragen.
Zudem haften Anbieter und Emittenten für die Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 WpPG), während die Prospektverantwortlichen für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Prospekt verantwortlich sind (§§ 9 und 10 WpPG).
BaFin rät zu Vorsicht
Die Finanzaufsicht warnt Anleger ausdrücklich davor, Investitionen ohne vollständige und rechtlich geprüfte Informationen zu tätigen. Verbraucher sollten immer prüfen, ob ein öffentliches Angebot über einen genehmigten Prospekt verfügt. Eine entsprechende Datenbank mit allen hinterlegten Prospekten stellt die BaFin auf ihrer Website bereit.
Unterstützung durch Verbraucher erwünscht
Sollten Anleger konkrete Hinweise oder Unterlagen zu dem beschriebenen Fall besitzen – etwa Vertragsmuster, Kontaktdaten oder Zahlungsinformationen – ruft die BaFin dazu auf, diese an die Hinweisgeberstelle zu übermitteln. Das Ziel: mögliche Verstöße gegen das Wertpapierrecht frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden.
Rechtlicher Hinweis
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr (§ 4 Abs. 4 FinDAG) und unterliegt einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Sie kann daher keine Auskünfte über laufende Verfahren oder deren Ergebnisse an Dritte geben.
Fazit: Die BaFin warnt eindringlich vor einem möglicherweise unzulässigen öffentlichen Wertpapierangebot der M. Plus Life Sciences AG. Anlegerinnen und Anleger sollten äußerste Vorsicht walten lassen und sich vor Investitionsentscheidungen umfassend informieren.