Aktenzeichen: 8 IN 334/19
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der PE Polymer Engineering Plant Construction GmbH mit Sitz in Rudolstadt, eingetragen beim Amtsgericht Jena unter HRB 503585, wurde nun ein weiterer bedeutender Schritt vollzogen: Das Amtsgericht Gera hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Michael Bleek, förmlich festgesetzt.
Die Höhe der Vergütung sowie der Auslagen wurde gemäß den maßgeblichen Vorschriften der InsVV (Verordnung über die Vergütung der Insolvenzverwalter) bestimmt. Auch die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % wurde berücksichtigt. Zwar wurden die konkreten Beträge in dem öffentlich zugänglichen Beschluss nicht genannt, doch ist festgelegt, dass RA Bleek berechtigt ist, die Summe aus der Insolvenzmasse zu entnehmen – ein üblicher Schritt zur Abgeltung seiner Tätigkeit in der Phase vor der eigentlichen Verfahrenseröffnung.
Rückblick: Ein technisches Unternehmen im Niedergang
Die PE Polymer Engineering GmbH war im Bereich des Anlagenbaus für die Kunststoffverarbeitung tätig – ein Nischenfeld mit hohen Ansprüchen an Know-how, Kapitalbindung und Innovationskraft. Die Insolvenz des Unternehmens war ein deutlicher Hinweis auf die strukturellen Herausforderungen in der mittelständischen Industrie dieses Sektors.
Vergütung im Insolvenzkontext
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters basiert auf §§ 1, 2 und 11 InsVV. Hinzu kommen Auslagen (§§ 10, 8 InsVV) sowie die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Diese Regelung trägt der oft hochkomplexen Tätigkeit des Verwalters in der Frühphase eines Verfahrens Rechnung: Sicherung des Unternehmensvermögens, Prüfung der Masse, Bewertung von Fortführungsmöglichkeiten und erste Gespräche mit Gläubigern.
Michael Bleek, der als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, hat diese Aufgaben übernommen. Mit der jetzt ergangenen Festsetzung seiner Vergütung wird ein administratives, aber wesentliches Kapitel des Verfahrens abgeschlossen.
Rechtsmittel möglich
Gegen diese Entscheidung steht sowohl der Schuldnerin als auch anderen Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Beschlusses – entweder durch Zustellung oder durch Aufgabe zur Post. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Gera oder alternativ beim Landgericht Gera eingereicht werden. Auch eine elektronische Einreichung über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) ist zulässig, sofern die formalen Anforderungen erfüllt werden.
Fazit
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters markiert in vielen Fällen den formalen Abschluss der Einleitungsphase eines Insolvenzverfahrens. Im Fall der PE Polymer Engineering GmbH ist dieser Schritt ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur vollständigen Abwicklung oder – je nach Verlauf des Verfahrens – möglichen Liquidation des Unternehmens. Was bleibt, ist ein Unternehmen, das einst in der Kunststofftechnik tätig war – und dessen Geschichte sich nun durch das Insolvenzrecht einem Ende zuneigt.