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BaFin erlässt Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen von Wertpapierinstituten

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine neue Allgemeinverfügung zu den Vergütungsanzeigen von Wertpapierinstituten erlassen. Sie betrifft Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 und dient der Umsetzung neuer europäischer Vorgaben zur Vergütungstransparenz. Die Verfügung richtet sich an mittlere und große Wertpapierinstitute, kleine Institute sind nicht betroffen.

Hintergrund: Neue EBA-Leitlinien zu Vergütungsfragen

Anlass für die Allgemeinverfügung sind die überarbeiteten Vergütungsleitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA). Diese konkretisieren die bereits seit Juni 2021 bestehenden Meldepflichten gemäß der Investment Firm Directive (IFD), die in Deutschland im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) verankert sind.

Wertpapierinstitute müssen demnach jährlich Angaben zu ihren Vergütungsstrukturen machen, insbesondere zu Beschäftigten mit einem Jahreseinkommen ab 1 Million Euro. Diese Daten sind der Deutschen Bundesbank zu melden und werden später an die EBA übermittelt.

Wer muss was melden?

Die EBA unterscheidet bei ihren Leitlinien nach Institutsgrößen – mit entsprechend differenzierten Anforderungen:

  • Große Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien zum Vergleich von Vergütungspraktiken, geschlechtsspezifischem Lohngefälle und genehmigten höheren Bonus-Obergrenzen umsetzen (EBA/GL/2022/06). Diese ersetzen die bisherigen Leitlinien von 2014 (EBA/GL/2014/08).

  • Mittlere Institute müssen die Leitlinien zum Vergleich von Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 anwenden (EBA/GL/2022/07).

  • Sowohl große als auch mittlere Institute müssen zusätzlich die Leitlinien zur Datenerfassung über sogenannte „High Earners“ umsetzen (EBA/GL/2022/08). Auch diese ersetzen frühere Regelungen aus dem Jahr 2014 (EBA/GL/2014/07).

Allgemeinverfügung schafft Rechtsgrundlage zur Fristwahrung

Da die erforderlichen Änderungen in der WpI-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) voraussichtlich nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen werden, hat die BaFin eine Allgemeinverfügung erlassen, um den rechtlichen Rahmen für die diesjährige Meldung zu schaffen.

Diese Maßnahme wurde bereits im Vorfeld in der Konsultation 10/2025 öffentlich diskutiert. Eine inhaltlich vergleichbare Allgemeinverfügung wurde auch schon im Vorjahr (am 27. Mai 2024) erlassen.

Fristen für Einreichung und Weiterleitung

  • Wertpapierinstitute müssen ihre Vergütungsmeldungen bis spätestens 15. Juni 2025 bei der Deutschen Bundesbank einreichen.

  • Die nationale Aufsicht muss diese Daten anschließend bis 31. Juli 2025 an die EBA weiterleiten.

Einreichung im XBRL-Format

Die Meldungen sind im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) zu übermitteln. Technische Hinweise zur Einreichung, zur EBA-Taxonomie 3.2 sowie zur Formatvorgabe stellt die Deutsche Bundesbank auf ihrer Website zur Verfügung.

Fazit:

Mit der Allgemeinverfügung sorgt die BaFin für die fristgerechte Umsetzung europäischer Vergütungsvorgaben, obwohl die entsprechende Rechtsverordnung noch nicht angepasst ist. Große und mittlere Wertpapierinstitute müssen sich auf neue, differenzierte Meldepflichten einstellen – inklusive einer strukturierten Einreichung im XBRL-Format.

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