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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die KP Immobilienmanagement GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 3 IN 804/25

Stuttgart, 14. Mai 2025 – Die KP Immobilienmanagement GmbH mit Sitz in Samenäcker 1, 71573 Allmersbach, hat beim Amtsgericht Stuttgart die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Die Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Kai Pflanz vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 778038 eingetragen.

Zur Absicherung der Insolvenzmasse bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Gericht am 14. Mai 2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21 und 22 InsO angeordnet. Ziel ist es, das noch vorhandene Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und eine geordnete Prüfung der weiteren Verfahrensvoraussetzungen zu ermöglichen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek bestellt. Seine Kanzlei ist ansässig in der Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart, und erreichbar unter der Telefonnummer 0711 2255830 sowie per Fax unter 0711 22558320.

Im Rahmen des Beschlusses wurden der Schuldnerin zahlreiche Einschränkungen auferlegt. Sämtliche Zwangsvollstreckungen gegen das Unternehmen – ausgenommen solche in unbewegliche Gegenstände – sind untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt. Über Bankkonten und offene Forderungen darf die Schuldnerin nicht mehr verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesem Bereich wurde vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Zudem wurde er ermächtigt, Sonderkonten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu führen und dafür Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Ein weiterer zentraler Punkt der gerichtlichen Anordnung ist das Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldner sind ausdrücklich aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Parallel dazu ist der Verwalter beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an diese Gläubiger vorzunehmen und dies gegenüber dem Gericht zu dokumentieren.

Zur Sicherstellung einer vollständigen Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist es dem vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in sämtliche Unterlagen zu nehmen und notwendige Auskünfte bei Dritten – insbesondere bei Banken, Versicherungen und Behörden – einzuholen.

Diese Maßnahmen dienen der Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation und der Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebs während der Prüfungsphase. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird insbesondere auch untersuchen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt im elektronischen Justizportal und bleibt dort für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung abrufbar. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, wird der Beschluss spätestens sechs Monate nach seiner Aufhebung gelöscht.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist Beschwerde beim Amtsgericht Stuttgart eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses.

Mit dieser gerichtlichen Anordnung ist die KP Immobilienmanagement GmbH in eine kritische Phase ihrer wirtschaftlichen Entwicklung eingetreten. Ob es zur Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens kommt oder alternative Sanierungsmaßnahmen möglich sind, wird sich im Zuge der weiteren rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung zeigen.

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