Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 6. März 2025 gegen ein Kreditinstitut zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 25.000 Euro verhängt. Grundlage für diese Maßnahme war § 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f) des Kreditwesengesetzes (KWG), wie es in der Fassung vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) gilt.
Mit dieser Vorschrift sanktioniert die BaFin Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Verpflichtungen, insbesondere solche, die das Vertrauen in die ordnungsgemäße Geschäftsführung eines Finanzinstituts beeinträchtigen könnten.
Die Entscheidung ist seit dem 22. März 2025 rechtskräftig.
Hintergrund
Die BaFin ist gesetzlich verpflichtet, Verstöße gegen das Kreditwesengesetz konsequent zu verfolgen. Durch die Verhängung von Bußgeldern stellt sie sicher, dass Finanzinstitute ihre Pflichten im Rahmen einer stabilen und rechtskonformen Finanzarchitektur einhalten. Die Höhe der Geldbußen orientiert sich an Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Bedeutung des Instituts im Finanzmarkt.
Hinweis: Aus datenschutz- und aufsichtsrechtlichen Gründen wurde die betroffene Institution in der Mitteilung der BaFin nicht namentlich genannt.