Dark Mode Light Mode

BaFin äußert Verdacht: MABEWO HOLDING SE bietet Aktien womöglich ohne Prospekt an

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die MABEWO HOLDING SE mit Sitz in Deutschland eigene Aktien öffentlich anbietet, ohne dabei den gesetzlich vorgeschriebenen Wertpapierprospekt veröffentlicht zu haben. Hinweise auf eine Ausnahme von der Prospektpflicht konnten bislang nicht festgestellt werden.

Öffentliches Angebot ohne Prospekt: Ein schwerwiegender Verdacht

Nach den geltenden Vorschriften der EU-Prospektverordnung dürfen Wertpapiere in Deutschland grundsätzlich nur dann öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein Prospekt von der BaFin gebilligt und veröffentlicht wurde. Ziel dieser Regelung ist es, Transparenz für Anlegerinnen und Anleger zu gewährleisten und verantwortungsbewusste Investitionsentscheidungen zu ermöglichen.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann als schwerwiegender Verstoß gegen das Kapitalmarktrecht gewertet werden. In der Praxis bedeutet das: Ohne einen gebilligten Prospekt dürfen keine auf den Namen lautenden Aktien der MABEWO HOLDING SE öffentlich platziert werden – es sei denn, eine klar definierte Ausnahme greift. Solche Ausnahmen liegen hier nach Ansicht der Aufsicht nicht vor.

Verantwortung und Haftung

Im Rahmen des sogenannten Prospektbilligungsverfahrens prüft die BaFin unter anderem, ob der eingereichte Prospekt alle gesetzlichen Mindestangaben enthält und verständlich sowie widerspruchsfrei verfasst ist. Nicht zur Aufgabe der BaFin gehört jedoch die inhaltliche Prüfung auf wirtschaftliche Tragfähigkeit, Seriosität des Anbieters oder Qualität der beworbenen Finanzprodukte. Dafür haften die Anbieter selbst – sowohl im Falle einer Nichtveröffentlichung des Prospekts (§ 14 WpPG) als auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben (§§ 9, 10 WpPG).

Drohende Sanktionen

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann empfindliche Konsequenzen haben:

  • Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro,
  • bis zu drei Prozent des Jahresumsatzes oder
  • das Doppelte des erzielten wirtschaftlichen Vorteils,
    je nachdem, welcher Betrag höher ist.

BaFin rät zur Vorsicht

Die BaFin mahnt Investorinnen und Investoren zur besonderen Umsicht:
Anlegerinnen und Anleger sollten Wertpapierangebote stets nur auf Basis vollständiger und transparenter Informationen prüfen.
Ob für ein bestimmtes Angebot ein gültiger, gebilligter Prospekt vorliegt, lässt sich in der offiziellen Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ der BaFin einsehen.

Fazit:
Der Fall der MABEWO HOLDING SE zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich als Anleger gründlich zu informieren. Angebote ohne klaren, geprüften Hintergrund können erhebliche Risiken bergen – und schlimmstenfalls zu massiven finanziellen Verlusten führen.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Ziegert Group Holding GmbH unter vollständige Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters gestellt

Next Post

BaFin warnt erneut vor Revolvo – Neue Website revolvo.cc im Visier der Aufsicht