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Spirale aus fehlerhafter Charge: 1.000 Euro Schmerzensgeld sind ausreichend, urteilt OLG Frankfurt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Wenn eine Verhütungsspirale aufgrund eines Materialfehlers bricht und daraufhin unter Vollnarkose operativ entfernt werden muss, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro angemessen – aber nicht zu erhöhen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem nun veröffentlichten Urteil (Az. 17 U 181/23).

Die beklagte Herstellerin mit Sitz in Spanien produziert Spiralen zur Empfängnisverhütung. Im Jahr 2018 veröffentlichte sie eine Warnmeldung für bestimmte Chargen, bei denen eine erhöhte Bruchgefahr festgestellt worden war.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass ihr im Jahr 2016 eine Spirale aus einer betroffenen Charge eingesetzt worden sei. Im Jahr 2021 sei diese operativ unter Vollnarkose entfernt worden, nachdem bei einer Untersuchung der Bruch beider Seitenarme festgestellt worden war. Dafür verlangte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 Euro.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war jedoch teilweise erfolgreich: Der zuständige Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichts sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Klägerin 2016 ein Produkt aus der betroffenen Charge eingesetzt worden war. Dies habe sie durch ihren Patientenpass und die Aussage ihrer Frauenärztin belegen können. Die Zeugin bestätigte, dass die Spirale bis zu ihrer Entfernung im Körper verblieben sei und die Seitenarme bei der Entfernung bereits gebrochen waren. Ob der Bruch vor oder während des Entfernungsversuchs auftrat, sei für die Entscheidung unerheblich.

Nach Auffassung des Gerichts bestehe ein Anscheinsbeweis, dass der Bruch durch einen Materialfehler verursacht wurde. Teile der gebrochenen Spirale mussten durch einen operativen Eingriff entfernt werden.

Allerdings betonte das Gericht, dass die Operation komplikationslos verlaufen sei und über das übliche Maß hinausgehende Beschwerden nicht glaubhaft gemacht worden seien. Zusätzliche Beschwerden wurden von der Klägerin erst verspätet in der Berufungsinstanz vorgebracht – zu spät, um noch berücksichtigt zu werden. Andere Urteile mit höherem Schmerzensgeld beträfen Fälle mit deutlich gravierenderen Folgeschäden, so der Senat.

Das Urteil des OLG Frankfurt bestätigt damit erneut: Auch bei ärztlichen Eingriffen nach Produktmängeln bleibt das Schmerzensgeld auf ein Maß beschränkt, das im Verhältnis zur tatsächlichen Beeinträchtigung steht.

Quelle:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. April 2025, Az. 17 U 181/23
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Oktober 2023, Az. 2-06 O 375/22

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