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OLG Frankfurt: Berufsunfähigkeit auch bei kompensierbarer Schwerhörigkeit – Kapitän erhält Rente

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Ein Kapitän gilt auch dann als berufsunfähig, wenn eine Schwerhörigkeit grundsätzlich durch Hörgeräte ausgeglichen werden könnte – sofern gesetzliche Vorschriften den Einsatz solcher Hilfsmittel im Beruf verbieten. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27. März 2025 entschieden (Az. 3 U 122/23) und damit die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung der vereinbarten Rente verurteilt.

Hintergrund

Der Kläger war als Kapitän auf einem Containerschiff tätig und bei der beklagten Versicherung gegen Berufsunfähigkeit versichert. Im Herbst 2019 erklärte ihn der Seeärztliche Dienst wegen beidseitiger Schwerhörigkeit für seedienstuntauglich. Die Diagnose machte das Tragen von Hörgeräten notwendig – diese sind jedoch laut der Maritime-Medizin-Verordnung für Mitglieder des Decksdienstes grundsätzlich unzulässig.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit der Begründung, dass die Schwerhörigkeit durch Hörgeräte ausgeglichen werden könne und daher keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliege. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Kapitäns zunächst zurück.

Entscheidung des OLG

Das Oberlandesgericht sah dies anders: Der Kläger sei „dauerhaft und vollständig berufsunfähig“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die festgestellte Schwerhörigkeit stelle einen „Kräfteverfall“ dar und sei kausal für die Berufsunfähigkeit. Da der Kläger laut seeärztlicher Beurteilung nicht mehr seediensttauglich sei, könne er seinen Beruf als Kapitän rechtlich nicht mehr ausüben.

Entscheidend sei, dass die Möglichkeit, Hörgeräte zur Kompensation der Hörschwäche zu nutzen, berufsrechtlich ausgeschlossen ist. Die Maritime-Medizin-Verordnung untersagt das Tragen von Hörhilfen im Decksdienst – unabhängig davon, ob mit ihnen die Höranforderungen erfüllt würden.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für ähnliche Fälle: Es stellt klar, dass nicht allein die medizinische Möglichkeit der Kompensation einer körperlichen Einschränkung zählt, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen des ausgeübten Berufs.

Wenn ein Beruf – wie im Fall des Kapitäns – nur unter bestimmten körperlichen Voraussetzungen rechtlich ausgeübt werden darf, können Einschränkungen auch dann zur Berufsunfähigkeit führen, wenn sie technisch behebbar wären, aber berufsrechtlich nicht akzeptiert werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Versicherung kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Revision vor dem Bundesgerichtshof anstreben.

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