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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Winterscheidt GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 99 IN 324/24

Das Amtsgericht Bonn hat am 14. Januar 2025 um 08:21 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Winterscheidt GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Alte Heerstraße 38a, 53757 Sankt Augustin, angeordnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter der Nummer HRA 6405 eingetragen. Vertreten wird die Schuldnerin durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Winterscheidt Verwaltungs GmbH (Handelsregister: HRB 15140), diese wiederum durch ihren Geschäftsführer, Markus Pascal Winterscheid.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

Zur Vermeidung von nachteiligen Veränderungen des Schuldnervermögens wurden folgende Anordnungen gemäß §§ 21, 22 InsO getroffen:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, ansässig in der Rabinstraße 1, 53111 Bonn, bestellt.
  2. Beschränkung der Verfügungsbefugnis
    Verfügungen der Winterscheidt GmbH & Co. KG über Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass keine unkontrollierten Vermögensverschiebungen oder Handlungen vorgenommen werden, die die Insolvenzmasse gefährden könnten.
  3. Einziehung von Forderungen und Bankguthaben
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen. Eingehende Gelder sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

    • Drittschuldnern der Winterscheidt GmbH & Co. KG (z. B. Kunden oder Geschäftspartnern, die der Gesellschaft Geld schulden) ist es untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind angewiesen, alle Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungen werden vorläufig eingestellt, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen.

Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung hat das Ziel, die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin zu sichern und eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird die wirtschaftliche Lage der Winterscheidt GmbH & Co. KG prüfen und dem Gericht Bericht erstatten, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Zudem wird bewertet, ob eine Sanierung, Fortführung oder Abwicklung des Unternehmens im Interesse der Gläubiger möglich ist.

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten, einschließlich der Schuldnerin und ihrer Gläubiger, können gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen. Diese ist schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Bonn einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, dessen Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.

Ausblick

Mit der Einleitung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation der Winterscheidt GmbH & Co. KG unternommen. Die kommenden Wochen werden entscheidend sein, da der vorläufige Insolvenzverwalter die Vermögensverhältnisse detailliert prüfen und das Gericht auf Grundlage seiner Ergebnisse über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden wird.

Amtsgericht Bonn – Insolvenzgericht
14. Januar 2025

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