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Insolvenzverfahren der Ünal Gold GmbH i.L. mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36u IN 6644/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 07. Januar 2025 im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ünal Gold GmbH i.L. (in Liquidation), Hobrechtstraße 16, 12047 Berlin, entschieden, den Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abzuweisen.

Die Schuldnerin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 182073, wird durch den Geschäftsführer Zafer Ünal vertreten. Der Geschäftszweig des Unternehmens umfasst den Handel mit Edelmetallen sowie die Herstellung von Schmuck. Das Unternehmen hatte selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, um eine geordnete Abwicklung vorzunehmen.

Das Insolvenzgericht stellte jedoch fest, dass die finanziellen Mittel der Schuldnerin nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken, was gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) zwingend erforderlich ist. Aufgrund dessen wurde der Antrag abgewiesen, und das Insolvenzverfahren kommt nicht zur Eröffnung.

Auswirkungen des Beschlusses

Für die Ünal Gold GmbH i.L. bedeutet der Beschluss, dass keine gerichtliche Abwicklung durch einen Insolvenzverwalter erfolgt. Gläubiger, die Forderungen gegen die Schuldnerin geltend machen möchten, müssen dies nun außerhalb eines Insolvenzverfahrens versuchen. Dies stellt in der Praxis häufig eine Herausforderung dar, da das Vorliegen von Vermögenslosigkeit eine Durchsetzung der Ansprüche deutlich erschwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die zweiwöchige Notfrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wurde, mit der Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung auf der Webseite www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Alternativ kann sie bei jedem Amtsgericht erklärt werden, muss jedoch fristgerecht beim Amtsgericht Charlottenburg eingehen.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung eindeutig benennen und eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, wird jedoch empfohlen.

Elektronische Einreichung

Beschwerden können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Hierfür gelten folgende Anforderungen:

  • Das Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
  • auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden.

Die Übermittlung kann über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erfolgen. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation und den technischen Anforderungen sind auf www.justiz.de abrufbar.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 07.01.2025

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