Aktenzeichen: 36j IN 5544/24
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 09. Januar 2025 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Juwelus 15 Objekt Köthen GmbH & Co. KG, Kurfürstendamm 50, 10707 Berlin, beschlossen, den Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zurückzuweisen.
Die Schuldnerin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRA 51734, wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Juwelus Beteiligungs GmbH, vertreten. Diese wiederum wird von ihrem Geschäftsführer, Iliev Andreev Antonov, repräsentiert. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde vom Gläubiger gestellt, um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die geregelte Abwicklung ihrer Verbindlichkeiten zu ermöglichen.
Das Insolvenzgericht stellte jedoch fest, dass die finanziellen Mittel der Schuldnerin nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ist die Deckung der Verfahrenskosten zwingend erforderlich, um ein Insolvenzverfahren eröffnen zu können. Mit der Abweisung des Antrags endet das Verfahren, ohne dass eine gerichtliche Abwicklung erfolgt.
Für Gläubiger bedeutet dieser Beschluss, dass eine Insolvenzverwaltung nicht stattfindet und offene Forderungen außerhalb des Insolvenzrechts geltend gemacht werden müssen, was in der Praxis oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingehen.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung klar benennen und eine ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.
Hinweise zur elektronischen Einreichung
Rechtsbehelfe können auch in elektronischer Form eingereicht werden. Dafür gelten besondere Vorgaben:
- Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
- auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Die Übermittlung kann über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erfolgen. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation sind auf www.justiz.de abrufbar.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 09.01.2025