Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der GoodsTag GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Insolvenzverfahren der GoodsTag GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

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Aktenzeichen: 36g IN 3404/24

Berlin, 23. Mai 2024 – Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GoodsTag GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg einen Beschluss gefasst, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern.

Wesentliche Punkte des Beschlusses:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Ab sofort werden alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Herr Rechtsanwalt Niklas Lütcke, Lennéstraße 7, 10785 Berlin, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters:

Überwachung und Sicherung des Vermögens: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe besteht darin, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Prüfung der Verfahrenskosten: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Ermächtigungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er kann Sonderkonten eröffnen und darüber verfügen.
Informationspflicht der Kreditinstitute: Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
Zahlungsverbot für Drittschuldner: Den Schuldnern der Schuldnerin wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten und werden angewiesen, diese nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Hinweis: Die Veröffentlichung der Entscheidung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV). Falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen. Auch eine elektronische Einreichung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ergänzende Informationen:

Firma: GoodsTag GmbH
Adresse: Kitzingstraße 15-19, 12277 Berlin; weitere Büroanschrift: Linienstraße 150, 10115 Berlin
Geschäftsführer: Oliver Schwarz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister-Nr.: HRB 172869

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 23.05.2024

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