Start Justiz Insolvenzverfahren Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren der CAM Security GmbH eingeleitet

Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren der CAM Security GmbH eingeleitet

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 36c IN 1711/24 hat das Amtsgericht Charlottenburg am 22. April 2024 entscheidende Schritte zur Sicherung des Vermögens der CAM Security GmbH eingeleitet. Das Unternehmen, bekannt für seine Dienstleistungen im Sicherheitsbereich und vertreten durch die Geschäftsführer Bülent Cam und Ümit Cam, steht nun unter der Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Sven Kirchner aus Berlin.

In einer dringenden Maßnahme, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Unternehmens zu verhindern, hat das Gericht angeordnet, alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen vorläufig zu untersagen, es sei denn, es handelt sich um unbewegliche Gegenstände. Dies umfasst die Einstellung bereits begonnener Maßnahmen.

Alle Verfügungen über die Vermögensgegenstände der CAM Security GmbH sind nun nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Dies stellt sicher, dass das Unternehmen in dieser schwierigen Phase keine weiteren finanziellen Einbußen erleidet.

Die eingeleiteten Maßnahmen und der Beschluss sind auf der Webseite des Insolvenzbekanntmachungssystems veröffentlicht und werden dort bis zur Aufhebung oder zum Abschluss des Verfahrens gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens gelöscht. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.

Betroffene und Interessierte haben die Möglichkeit, gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach dessen Verkündung oder wirksamer Bekanntmachung Beschwerde einzulegen. Die Details zur Einlegung der Beschwerde und die damit verbundenen Rechtsbehelfe sind detailliert im Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg dargestellt und weisen auf die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur hin, falls die Einreichung in elektronischer Form erfolgt.

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