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Staatsanwaltschaft Würzburg

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Staatsanwaltschaft Würzburg

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

Aktenzeichen: 721 VRs 2934/​20

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Einziehungsbetroffene durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 01.07.2021, Az: 5 KLs 721 Js 2934/​20, in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2021 rechtskräftig die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) angeordnet:

a)

Bauer Wolfgang Peter

b)

Demmig Klaus

c)

Kaminski Michal

d)

Menninga Maik

e)

Argus Vision Solution AG in Liquidation.

Die jeweilige Anordnung der Einziehung von Wertersatz erfolgte hinsichtlich des Verurteilten

a)

Bauer: wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges

b)

Demmig: wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tatmehrheit mit Betrug

c)

Kaminski: wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tatmehrheit mit Betrug

d)

Menninga: wegen des Betrugs in Tatmehrheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug

Bzgl. der Taten unten Ziffer I) und II) wurde die gesamtschuldnerische Haftung in verschiedenen Haftungskonstellationen entsprechend der jeweiligen Tatbeteiligungen für die oben genannten Einziehungsbetroffenen angeordnet.

Die gegen den Einziehungsbetroffenen Bauer in vorliegendem Verfahren erfolgte Anordnung der Einziehung von Wertersatz wurde durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 03.05.2022, rechtskräftig seit 11.05.2022, Az.: 5 KLs 711 Js 16156/​19 aufrechterhalten.

Den Einziehungsanordnungen in vorliegendem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

I)Taten der „Argus-Bande“, an denen alle Verurteilten (Bauer, Menninga, Kaminski und Demmig) mitwirkten:

Den Verurteilten ging es durch einen Anfang 2018 gefassten gemeinsamen Tatplan darum, unter dem Deckmantel der dem Verurteilten Bauer gehörenden Schweizer Gesellschaft ARGUS Vision Solution AG durch Darlehensverträge von privaten Anlegern Gelder einzusammeln. Der Verurteilte Menninga hat hierbei so viele Darlehensgeber wie möglich an die ARGUS Vision Solution AG vermittelt, der Verurteilte Demmig fungierte als „Treuhänder“ für eingehende Gelder und der Verurteilte Kaminski agierte als Koordinator zwischen den Verurteilten und trat nach außen als Projektmanager in Erscheinung. Allen Verurteilten war die fehlende Werthaltigkeit der von der ARGUS vermeintlich betriebenen Projektideen bekannt. Mit den Geldern der Anleger sollte in „Projekte“ – vorwiegend mit einem vermeintlich humanitären Hintergrund – investiert werden.
In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans vermittelte der Verurteilte Menninga mehrere Darlehensgeber an die Argus, die der Argus Darlehen in unterschiedlicher Höhe gewährten. Mit den Darlehensgebern wurde überwiegend ein Zinssatz von 6 % p.a. vereinbart. Einigen wurden sogar 8 % Zinsen jährlich versprochen. Der Verurteilte Menninga pries den Vertragsschluss als Anlagemöglichkeit ohne Verlustrisiko, teilweise sogar als Anlage mit „100% Ausfallschutz“, an. Den Darlehensgebern wurde – teils schriftlich, teils mündlich – zugesagt, die Darlehenssumme werde „nicht für Geschäfte benötigt“ und „das Geld verbleibe auf dem Anderkonto des Justiziars Herr Demmig“. Ein Beratungsprotokoll erstellte der Verurteilte Menninga in keinem Fall. Er berief sich insoweit gegenüber den Geschädigten auf seine langjährige Beratertätigkeit und seine Vertrauenswürdigkeit. Ein konkreter Verwendungszweck wurde in den Darlehensverträgen nicht vereinbart. Ein Anlageprospekt stellte der Verurteilte Menninga den geschädigten Anlegern nicht zur Verfügung. Der Verurteilte Menninga schilderte aber das angebliche Tätigkeitsfeld der Argus, wonach diese insbesondere „filternde Wasserflaschen für sauberes Trinkwasser in Entwicklungsländern“ entwickle. Auf Nachfrage hierzu zeigte der Verurteilte Menninga den Anlegern ein Video über die angeblich filternden Wasserflaschen oder übersandte Unterlagen einer HIC GmbH & Co KG bzw. einer ISL Group zu der vorgenannten Entwicklung. Ferner übergab der Verurteilte Menninga den Darlehensgebern ein Schreiben der HIC GmbH & Co KG, wonach für das Wasserprojekt „IONERGY“ Aufträge in Vietnam, Kambodscha und in Indien in jeweils beträchtlicher Höhe vorlägen, wobei es sich bei den Aufträgen in Vietnam und Kambodscha um Regierungsaufträge handle und hinsichtlich der Aufträge aus Indien bereits Fördermittel der EU in ebenfalls beträchtlicher Höhe in Aussicht gestellt seien. Auf diese Weise suggerierte der Verurteilte Menninga den Anlegern, sie würden mit ihrem Kapital – direkt oder indirekt – diese Projekte unterstützen. Die Verurteilten wussten, dass die Darlehensgeber aufgrund der zuvor stattgefundenen Anpreisung des Produkts und der jedenfalls nicht hinreichenden Risikoaufklärung durch den Verurteilten Menninga einem solchen Irrtum unterliegen würden und billigten dies. Die geschädigten Anleger tätigten sodann ihre Investition in der Annahme, es handele sich um eine sichere, risikolose Anlage und sie würden zudem nachhaltige Projekte in Entwicklungsländern unterstützen. Derart getäuscht wurden im Zeitraum zwischen dem 04.04.2018 und dem 19.08.2019 verschiedene Darlehensverträge der Darlehensgeber mit der Argus geschlossen und die Geschädigten stellten der Argus das vereinbarte Kapital zur Verfügung, wobei die Darlehensverträge teilweise „verlängert“ wurden, um Rückzahlungsforderungen der Darlehensgeber hinauszuzögern. Die Schadenssumme liegt insgesamt bei knapp 2 Mio. EURO. Nur an einige Geschädigten der Argus wurden nur teilweise Zinszahlungen oder Rückzahlungen in Höhe eines mittleren sechsstelligem Gesamtbetrags geleistet. Im Übrigen wurden die Gelder für die private Lebensführung und das „Leben wie ein Geschäftsmann“ verbraucht.

II. Taten aus dem Projekt „HTC Finance“

a)

Taten der Verurteilten Kaminski und Demmig

Im Oktober 2019 entwickelte der Verurteilte Kaminski die Idee, der HTCycle AG einen beträchtlichen Millionenbetrag für den Bau von Anlagen zur Klärschlammaufbereitung zur Verfügung zu stellen, wobei er plante, die Gelder im Kongo zu akquirieren und diese sodann – über eine von ihm neu zu gründende Firma HTC Finance AG – der HTCycle AG zuzuführen. Um an frisches Kapital für diese neue Projektidee zu gelangen und um das mit den weiteren Verurteilten rund um die Argus aufgebaute Schneeballsystem „ am Laufen“ zu halten, täuschte der Verurteilte Kaminski einer Geschädigten, vermittelt über seinen Praktikanten – den Sohn der Geschädigten – vor, sie könne risikolos einen sechsstelligen Betrag in Form eines Darlehens an die „ HTC Finance AG in Gründung“ zu einem Zinssatz von 3 % zur Verfügung stellen und werde den genannten Darlehensbetrag sodann nach Ablauf eines Jahres zurückerhalten. Dass Kaminski zu diesem Zeitpunkt über keinen realistisch umsetzbaren Plan zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verfügte, verschwieg er gegenüber der Geschädigten und deren Sohn.

So getäuscht, schloss die Geschädigte am 31.10.2019 einen Darlehensvertrag mit der „HTC Finance AG in Gründung“ ab, wobei der Verurteilte Kaminski den Vertrag gegenzeichnete. Die Geschädigte ging dabei davon aus, mit ihrem Darlehen in eine bestehende Geschäftsidee bzw. eine tatsächlich in Gründung befindliche Gesellschaft mit realistischem Hintergrund zu investieren, so dass eine Rückführung des Darlehens und eine Zahlung der Zinsen aus einem tatsächlichen Geschäftsbetrieb und daraus erzielbaren Gewinnen möglich sei. Der Darlehensbetrag in einer unteren sechsstelligen Höhe ging in zwei Tranchen Anfang November 2019 auf das von dem Verurteilten Kaminski gegenüber der Geschädigten genannten – noch bestehendem – Treuhandkonto der Argus als Zahlungsempfängerkonto ein. Der Verurteilte Demmig, der weiterhin Inhaber des Treuhandkontos der Argus war, nahm im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Verurteilten Kaminski den Darlehensbetrag der Geschädigten entgegen. Die HTC Finance AG wurde – wie von den Verurteilten Kaminski und Demmig sicher vorhergesehen – nie gegründet, und das Darlehen konnte mangels verfügbarer Mittel nach einem Jahr nicht an die Geschädigte zurückgezahlt werden.

b)

Taten der Verurteilten Menninga, Kaminski und Demmig:

Um die Darlehensgeber, die auf die Rückzahlung ihrer Argus- Darlehen warteten, weiterhin, und das Schneeballsystem „am Laufen“ zu halten, beschlossen die Verurteilten Kaminski, Demmig und Menninga Mitte November 2019, die seitens des Verurteilten Menninga an die Argus vermittelten Darlehen nunmehr an die neu zu gründende Firma HTC Finance AG des Verurteilten Kaminski mit neuen Gewinnversprechen „anzuhängen“. Am 28.12.2019 überredete der Verurteilte Menninga ein geschädigtes Ehepaar unter Vortäuschung, dass es sich bei dem „HTC-Projekt“ um eine sichere Anlagemöglichkeit handele, zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit der noch gar nicht gegründeten HTC Finance AG. Hierzu versprach er den Geschädigten einen Zinssatz in Höhe von zuletzt 8% und eine Rückzahlung des Darlehensbetrages nach einem Jahr. Am 02.01.2020 ging der vereinbarte Darlehensbetrag in einer mittleren fünfstelligen Höhe auf dem Konto des Demmig ein und wurde in den darauf folgenden Wochen auf ein Konto des Verurteilten Kaminski umgebucht und von diesem verbraucht. Die HTC Finance AG wurde nie gegründet. Wie von den Verurteilten Menninga, Demmig und Kaminski sicher vorhergesehen, konnte das Darlehen der geschädigten Eheleute mangels verfügbarer Mittel nach einem Jahr nicht an die Geschädigten zurückgezahlt werden.

III. Die Eigenprojekte des Verurteilten Menninga

a)

„European Spallation Source Fixed-term program“

Zur Beschaffung von ihm benötigten Kapitals erfand der Verurteilte Menninga das Anlagemodell „European Spallation Source Fixed-term program“ (ESS-FTP). Potenziellen Kapitalanlegern spiegelte der Verurteilte Menninga vor, es handele sich um eine Festgeldanlage bei einem multinationalen Projekt in Schweden. Hierzu erstellte der Verurteilte Menninga einen Info- Prospekt, in dem er das Projekt detailliert beschreibt. Im Zeitraum zwischen dem 25.01.2017 und dem 29.04.2020 täuschte der Verurteilte Menninga zehn Anleger, die ihm sodann in dem Glauben, eine sichere Festgeldanlage mit einer Verzinsung von 3% – 6 % zu tätigen, in 17 Einzeltransaktionen Anlagekapital in Millionenhöhe überwiesen. Um die Darlehensgeber in Sicherheit zu wiegen, ließ der Verurteilte Menninga ihnen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geldeingang auf seinen Konten jeweils selbst erstellte Empfangsbestätigungen im Hinblick auf die Darlehensgelder zukommen, die die European Spallation Source ERIC als Aussteller auswiesen und mit schwedischen Namen unterzeichnet waren, wobei er die Unterschriften jeweils fälschte.

b)

„Argus Private Placement Program“

Spätestens ab Mitte 2019 warb der Verurteilte Menninga auf eigene Rechnung weitere Anlagegelder ein. Hierzu gaukelte er den Darlehensgebern eine für sie exklusive Möglichkeit zur Teilnahme an einem von der Argus aufgelegten Privat Placement Programm vor. Das Kapital verbleibe sicher auf einem Schweizer Konto der Argus und der Darlehensgeber erhalte für die Laufzeit von 12 Monaten bis zu 100% Zinsen. In der Folge schlossen zwischen 24.04.2019 und 23.04.2020 elf Anleger in dem Glauben, sie investierten ohne Risiko, zwölf Darlehensverträge – vermeintlich mit der Argus; tatsächlich mit dem Verurteilten Menninga – und überwiesen an diesen Gelder in einer fast siebenstelligen Gesamthöhe.

c)

„HTC Privat Placement Program“

Der Verurteilte Menninga suggerierte den möglichen künftigen Anlegern einen Weg gefunden zu haben, der es ihnen als Privatinvestoren ermögliche, „am Internationalen Handel mit Bankinstrumenten“ teilzunehmen, indem er mehrere Darlehen von Kleinanlegern auf seinem Konto bündele. Die Gewinne, die über den Zinsertrag hinaus zu erzielen seien, werde er für verschiedene Infrastrukturmaßnahmen im Raum Wilhelmshaven zur Verfügung stellen. Der Verurteilte versprach den Darlehensgebern auch hier eine sichere Anlagemöglichkeit mit einem sicheren Verbleib der Gelder auf einem deutschen Konto bei Zinsen in Höhe von bis zu 200% p.a. Derart getäuscht stellten im Zeitraum vom 09.12.2019 bis 02.03.2020 drei Anleger Kapital in einer unteren sechsstelligen Höhe zur Verfügung.

d)

„WertPlan S.A – Private Placement Program“

Der Verurteilte Menninga vermittelte die von ihm frei erfundene Anlage „WertPlan S.A. – PPP“ im Zeitraum vom 14.07.2020 bis 14.09.2020 an sieben Darlehensgeber zu einem vertraglich zugesagten Zinssatz in Höhe von bis zu 200 %. Die sieben Darlehensgeber stellten dem Verurteilten Menninga sodann Kapital in einer höheren sechsstelligen Summe zur Verfügung.

e)

„Convivo Unternehmensgruppe“

Der Verurteilte Menninga vermittelte am 22.05.2020 einem geschädigten Ehepaar die von ihm frei erfundene Anlage „Convivo Unternehmensgruppe, Linzer Straße 8-10, 28359 Bremen“ mit einer Festzinsanlage für 24 Monate ab 50.000 Euro mit einem Zinssatz von 5 % p.a. und einer Laufzeit bis zum 01.09.2021. Die Geschädigten überwiesen dem Verurteilten am 28.05.2020 einen mittleren fünfstelligen Betrag.

Die Schadenssumme aus den sog. „Eigenprojekten“ des Verurteilten Menninga liegt zusammen bei rund 4 Mio. €.

Von dem Verurteilten Menninga wurden an 11 Anleger nur Zinszahlungen und Rückzahlungen in einem insgesamt niedrigen sechsstelligen Bereich geleistet.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Würzburg unter Angabe des o.g. Aktenzeichens formlos anmelden.

Anmeldungen, die n u r den Einziehungsbetroffenen Bauer betreffen, sind zu dem Verfahren 711 Js 16156/​19 zu senden.

Bei fristgemäßer Anmeldung kann eine Auskehrung des Verwertungserlöses nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. In diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge. Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem bereits eröffneten Insolvenzverfahren die Entschädigung ggf. im insolvenzrechtlichen Gesamtvollstreckungsverfahren stattfindet. Über die evtl. bereits erfolgte oder künftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzgl. eines oder mehrerer Verurteilter erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen. Diese Veröffentlichung erfolgte gemäß §§ 459i Abs. 1 Satz 2, 111l Abs. 4 StPO. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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