Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Neuruppin

Staatsanwaltschaft Neuruppin

43
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Neuruppin

337 Js 32877/​19 V

Durch das Amtsgericht Neuruppin ist unter dem AZ 80 Cs 568/​19 am 03.01.2020 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 15.02.2020 rechtskräftig ist. Gegen Sascha Rohrbeck wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 79,80 € angeordnet.

Geschädigte ist hier unter anderem HQ Entertainment Network GmbH+Co KG, Fenzlgasse 1/​7, 1155 Wien

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am Tattag legten Sie auf 2 verschiedenen Erotikwebseiten kostenpflichtige Nutzerkonten auf den Namen des Geschädigten Robert Huget an, um diese für eigene Zwecke zu nutzen, und verwendeten dabei die Kontodaten des Geschädigten Huget, die Ihnen aufgrund eines zur Tatzeit gemeinsam bewohnten Zimmers in der Obdachlosenunterkunft in der Kommissionsstraße 6 in Neuruppin bekannt waren. Auf der Website www.reif6.com nahmen Sie Dienste im Wert von 39,90 € in Anspruch und benutzten hierfür Ihre eigene Mailadresse rohrbeck8810@gmail.com. Auf der Website whatsexy.de nahmen Sie Dienste im Wert von 39,90 € in Anspruch und benutzten hierfür wiederum Ihre eigene Mailadresse rohrbeck8810@gmail.com sowie zusätzlich ein Foto von sich selbst.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu melden die Geschädigten Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin zu dem obigem Aktenzeichen an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei. (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Neuruppin, Feldmannstr. 1, 16816 Neuruppin, zum Aktenzeichen 337 Js 32877/​19 schriftlich in Verbindung setzen

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein