Start Allgemein Urteil des OLG Frankfurt zum Thema Goldlagerhaftung

Urteil des OLG Frankfurt zum Thema Goldlagerhaftung

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Stevebidmead (CC0), Pixabay

Kunden, die auf eine betrügerische Anlagefirma hereingefallen sind und deren Gold in einem Lager nicht in der versprochenen Menge vorhanden war, können die Lagerbetreiberin nicht für ihre Verluste zur Verantwortung ziehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, insbesondere wenn die Betreiberin keine Kenntnis von den betrügerischen Aktivitäten hatte.

In einem spezifischen Fall hatte eine Firma ihren Kunden den Kauf von physischem Feingold angeboten, das angeblich sicher in einer Lagerhalle verwahrt werden sollte. Es stellte sich jedoch heraus, dass weit weniger Gold gelagert wurde, als den Anlegern zustand. Ein betroffener Anleger, dem Gold im Wert von etwa 250.000 Euro fehlte, versuchte nach der Insolvenz der Anlagefirma und der Verurteilung ihres Geschäftsführers wegen schweren Betrugs, die Betreiberin des Lagerhauses haftbar zu machen.

Das Gericht wies die Klage ab und erklärte, dass aus dem Vertrag zwischen der Lagerhalterin und der Anlagegesellschaft keine Ansprüche für den getäuschten Anleger abgeleitet werden können. Das Gericht fand auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lagerbetreiberin von der unzureichenden Goldmenge wusste oder von den Versprechen gegenüber den Anlegern Kenntnis hatte. Daher wurden auch keine Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung anerkannt. Das Urteil betont, dass die Lagerbetreiberin nicht verpflichtet war, das Geschäftsmodell der Anlagefirma zu überprüfen.

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