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Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel

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Staatsanwaltschaft Kiel

Strafvollstreckungsverfahren gegen Janine El Dor u. a.

Benachrichtigung des/​der Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)

552 Js 54103/​19
Die oben Genannte ist am 25.08.2023 durch das Amtsgericht Kiel – 35 Ds 552 Js 54103/​19 – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Entscheidung ist seit dem 25.08.2023 rechtskräftig. Daneben wurde die Wertersatzeinziehung angeordnet.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Betrug in 39 Fällen

Die Verurteilte bot im Zeitraum vom 18.10.2018 bis 07.10.2022 unter Verwendung von Facebook und der Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen diverse Waren zum Kauf an, obwohl sie nicht willens und in der Lage war, diese Gegenstände zu liefern. Obwohl die jeweiligen Käufer nach dem Vertragsabschluss mit der Verurteilten die jeweiligen Kaufpreise an diese überwiesen, übersandte die Verurteilte, wie beabsichtigt, die jeweiligen Waren im Anschluss nicht.
Im Einzelnen tätigte die Angeklagte somit folgende Verkäufe, wobei sie den Kaufpreis von den Käufern erhielt, aber die Waren entsprechend ihrem Tatplan nicht lieferte:

1. Am 18.10.2018 an die Zeugin Brinkmann eine Playstaton 4 zu einem Kaufpreis in Höhe von 155,00 Euro, wobei die Angeklagte danach zumindest 50,00 Euro an die Zeugin zurück überwies,
2. am 06.12.2018 an den Zeugen Blankenagel eine Playstation 4 zum Preis von 255,99 Euro,
3. am 11.12.2018 an den Zeugen Katzdobler ein Apple iPhone zum Preis von 304,99 Euro,
4. am 09.02.2020 an den Zeugen Najjar ein Playstation-4-Spiel Fifa 2000 zum Preis von 25,00 Euro,
5. am 22.02.2020 an den Zeugen Lautwein eine Fritz-Box 750 zum Preis von 75,00 Euro,
6. am 19.03.2020 an den Zeugen Warfsmann eine Fritz-Box für 100,00 Euro,
7. am 19.03.2020 an den Zeugen Mau eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 90,00 Euro,
8. am 21.03.2020 an den Zeugen Dirks eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 90,00 Euro,
9. am 30.04.2020 an den Zeugen Aufderlandwehr ein Samsung Galaxy S 10+ zum Preis von 440,00 Euro,
10. am 20.10.2020 an den Zeugen Lemke 2 Seagate desktopexterne Festplatten zum Preis von 207,90 Euro,
11. am 08.11.2020 an den Zeugen Sahraoui eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 107,00 Euro,
12. am 11.11.2020 an den Zeugen Neziraj eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 65,00 Euro,
13. am 14.11.2020 an den Zeugen Fröber eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 70,00 Euro,
14. am 15.11.2020 an den Zeugen Öztürk eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 70,00 Euro,
15. am 16.11.2020 an den Zeugen Gieseler eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 70,00 Euro,
16. am 17.11.2020 an den Zeugen Rüsing eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 76,99 Euro,
17. am 23.11.2020 an den Zeugen Albers eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 100,00 Euro,
18. am 24.11.2020 an den Zeugen Gilgenberg eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 80,00 Euro,
19. am 06.12.2020 an den Zeugen Durm eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 85,00 Euro,
20. am 08.12.2020 an den Zeugen Sousa Matos eine Nintendo Switch 2 zum Preis von 255,00 Euro,
21. am 11.12.2020 an die Zeugin Brandl eine Spielekonsole Nintendo Switch zum Preis von 230,00 Euro,
22. am 18.01.2021 an den Zeugen Ertel eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 95,00 Euro,
23. am 20.01.2021 an den Zeugen Culalongo eine Sony Playstation 4 Slim 500 GB Konsole zum Preis von 169,00 Euro,
24. am 22.01.2021 an den Zeugen Rzepczyk eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 90,00 Euro,
25. am 27.01.2021 an den Zeugen Schmeisser einen Telecom Media Receiver 401 zum Preis von 98,00 Euro,
26. am 14.03.2021 an den Zeugen Schmidt eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 105,99 Euro,
27. am 11.04.2021 an den Zeugen Rus eine Fritz-Box 7590 zum Preis 85,00 Euro,
28. am 11.04.2021 an den Zeugen Dr. Schlette eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 85,99 Euro,
29. am 07.05.2021 an den Zeugen Petersen eine Apple TV-Box 64 GB 5. Generation zum Preis von 95,90 Euro,
30. am 08.05.2021 an den Zeugen Böttcher eine TV-Box zum Preis von 77,00 Euro,
31. am 12.07.2021 an den Zeugen Christ ein Router zum Preis von 167,99 Euro, wobei der Zeuge 168,00 Euro überwies,
32. am 13.09.2021 an den Zeugen Yezdo eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 67,90 Euro,
33. am 18.11.2021 an den Zeugen Schneck ein iPhone 12 Pro zum Preis von 457,00 Euro,
34. am 01.12.2021 an den Zeugen Grimm eine Playstation 5 Sony zum Preis von 430,00 Euro,
35. am 08.12.2021 an den Zeugen Will ein Handy zum Preis von 650,00 Euro,
36. am 07.01.2022 an den Zeugen Müller eine Fritz-Box 7590 zum Preis von 100,00 Euro,
37. am 07.01.2022 an den Zeugen Jost eine Playstation 4 Slim 500 GB zum Preis von 140,00 Euro,
38. am 03.10.2022 an die Zeugin von Zwehl eine Playstation 4 zum Preis von 227,99 Euro,
39. am 07.10.2022 an die Zeugin Jenal eine Playsation 5 zum Preis von 357,99 Euro.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie diese Benachrichtigung bitte an die Versicherung bzw. den Erwerber des Anspruchs weiter.

Wisian, Rechtspfleger

Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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