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Staatsanwaltschaft Berlin

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Staatsanwaltschaft Berlin

„Az.: 247 AR 102/​22

Durch das Landgericht Berlin ist am 03.03.2023 ein Beschluss (Az.: (524 KLs) 247 Js 85/​21 (4/​22) ergangen (rk: 21.03.2023), in dem gegen die CAH Capital Asset Holding GmbH (früher BWF Kapitalholding GmbH) die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 423.369,00 € angeordnet wurde.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Geschäftsführer begingen Betrug mit dem von ihnen unter dem Namen der BWF-Stiftung vertriebenen Produkts „ Gold Standard „, durch das sie den Anlegern infolge von Verträgen einen Vermögensschaden zufügten. Dabei versprachen sie Anlegern über Vertriebspartner mittels professionell gestalteten Firmeninformationen und Werbebroschüren für einen Anlagebetrag die entsprechende Menge Gold zu erwerben, Eigentum am Gold zu verschaffen, zu lagern und über den Handel eine Rendite zu erwirtschaften. In der Zeit von Januar 2015 bis 6. März 2015 schlossen so die Geschädigten Anlageverträge ab und zahlten vertragsgemäß auf das Konto bei der Landesbank Baden-Württemberg ein. Entsprechende Anlagen in Gold erfolgten jedoch nicht.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 102/​22 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da d. Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO. Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung v. d. Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.“

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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