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Staatsanwaltschaft Zwickau

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Staatsanwaltschaft Zwickau

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

R009 VRs 110 Js 19240/​20

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Stephanie Meysel
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 23.02.2021, Az: 7 Ds 110 Js 19240/​20, rechtskräftig seit 23.02.2021
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 4.470,00 EUR

Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden: 3.570,00 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte dem Geschädigten Dietmar Petter Grossar, geb. am 18.10.1947, als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 20.04.2020 und dem 06.05.2020 entwendete die Verurteilte aus dem zu diesem Zeitpunkt von dem Geschädigten Dietmar Petter Grossar genutzten Zimmer der Intensivstation des Heinrich- Braun-Krankenhauses, Karl-Keil-Str. 24 in Zwickau u. a. dessen Geldbörse und Geldkarten. Von dem in der Geldbörse befindlichen Bargeld behielt sie 100,00 € für sich.

Mit der entwendeten Geldkarte hob die Verurteilte zwischen dem 26.04.2020 und dem 05.05.2020 vom Konto des Geschädigten Grossar bei der Sparkasse Gera-Greiz insgesamt einen Betrag von 3470,00 € ab.

Der Geschädigte Dietmar Petter Grossar ist zwischenzeitlich verstorben. Erben sind nicht bekannt.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 3.570,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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