Start Allgemein Festlegung zur Eigenkapitalverzinsung von Neuanlagen im Strom- und Gasbereich

Festlegung zur Eigenkapitalverzinsung von Neuanlagen im Strom- und Gasbereich

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Raten-Kauf (CC0), Pixabay

Die Bundesnetzagentur hat heute eine Festlegung einer höheren Eigenkapitalverzinsung für Neuinvestitionen der Strom- und Gasnetzbetreiber im Kapitalkostenaufschlag veröffentlicht. Diese Veröffentlichung folgt auf zwei Konsultationsrunden, in denen die geplanten Regelungen mit den Netzbetreibern und -nutzern diskutiert wurden.

„Unsere Regelung setzt starke Signale, den Netzausbau weiter zu beschleunigen. Sie orientiert sich am Marktumfeld und sichert, dass Belastungen der Kunden auf das wirklich notwendige Maß beschränkt bleiben,“ sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir begrenzen die Anpassung des Zinssatzes auf Neuinvestitionen. Für Bestandsinvestitionen wirkt sich das gestiegene Zinsumfeld kaum aus. Diese konnten auf Basis unserer Festlegungen gegen Zinsänderungsrisiken bereits bis 2027/2028 abgesichert werden.“

Erhöhung des Basiszinssatzes für neue Investitionen

Die Festlegung entspricht in wesentlichen Teilen dem im Juni 2023 veröffentlichten Eckpunktepapier sowie dem im November 2023 konsultierten Festlegungsentwurf. So erachtet die Bundesnetzagentur die in 2021 festgelegten Eigenkapitalzinssätze weiterhin als sachgerecht. Um unvorhergesehene und aufgrund des aktuellen Umfelds notwendig gewordene Netzinvestitionen zu fördern, legt die Bundesnetzagentur jetzt eine neue Berechnungsweise für den Eigenkapitalzins von Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag fest.

Der Eigenkapitalzinssatz für Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag wird sich künftig aus einem jährlich variablen Basiszins (der Umlaufsrendite) zuzüglich eines konstanten Wagniszuschlags von 3 Prozent ergeben. Bislang wurde für den Basiszins der 10-Jahresdurchschnitt der Umlaufsrendite verwendet. Dieser Zinssatz wird für das jeweilige Anschaffungsjahr auf die eintretende Umlaufsrendite angehoben und bis zum Ende der Regulierungsperiode fortgeschrieben. Diese Fortschreibung wurde im Laufe des Konsultationsverfahrens vorgeschlagen, bewertet und aus Gründen der besseren Planbarkeit für Investoren in die Regelung aufgenommen.

Zur Berechnung dieses Zinssatzes im Anschaffungsjahr wird zunächst ein Planwert herangezogen. Nachdem der endgültig anzusetzende Wert feststeht, werden Differenzen ausgeglichen. Somit wird sichergestellt, dass das eingesetzte Eigenkapital die eingetretene Basisverzinsung gesichert zurückverdient. Mit der mittleren Umlaufsrendite des Jahres 2023 von rund 2,9 Prozent hätte sich für 2023 ein Zinssatz in Höhe von rund 7,23 Prozent ergeben (inklusive Gewerbesteuer rund 8,25 Prozent). Bei der aktuellen Umlaufsrendite von ungefähr 2,5 Prozent würde sich ein Zins von 6,74 Prozent ergeben (inklusive Gewerbesteuer in Höhe von 7,69 Prozent). Welche Werte tatsächlich eintreten, lässt sich allerdings erst in dem jeweiligen Anschaffungsjahr einer Netzinvestition feststellen.

Der Eigenkapitalzinssatz für Bestandsanlagen liegt unverändert und wie im Oktober 2021 festgelegt bei 5,07 Prozent (inklusive Gewerbesteuer bei 5,8 Prozent).

Die Festlegung ist auf die Dauer der vierten Regulierungsperiode beschränkt und wirkt sich nicht unmittelbar auf sich eventuell anschließende Regelungen aus. Sie steht damit auch nicht im Widerspruch zum Prozess zur Weiterentwicklung der Kosten- und Anreizregulierung, den die Bundesnetzagentur kürzlich eröffnet hat.

Entsprechende Regelungen auch für Neuinvestitionen im Offshorebereich und für Interkonnektoren wurden bereits konsultiert.

Anpassung der Eigenkapitalzinsen im Kapitalkostenaufschlag

Die Bundesnetzagentur passt die Berechnungsweise des Eigenkapitalzinssatzes für Neuinvestitionen im sogenannten Kapitalkostenaufschlag an. Insbesondere der Kapitalkostenaufschlag eignet sich für die Setzung von Investitionsanreizen. Auf Antrag der Netzbetreiber können hier Neuinvestitionen der laufenden Regulierungsperiode aufgenommen werden und somit unmittelbar (und nicht erst nach Ablauf der Regulierungsperiode) zurückverdient werden.

Die Neufestlegung ist auf den Kapitalkostenaufschlag beschränkt. Aus Sicht der Bundesnetzagentur bedarf es beispielsweise für das Instrument der Investitionsmaßnahmen keiner veränderten Eigenkapitalverzinsung, da Neuanträge auf Investitionsmaßnahmen bereits seit dem Jahr 2022 nicht mehr möglich sind. Die Investitionsentscheidungen für die als Investitionsmaßnahmen beantragten Projekte sind daher basierend auf der 2021 beschlossenen Eigenkapitalzinsfestlegung oder davor getroffen worden und deren Finanzierung sollte gesichert sein. Allerdings ermöglicht die Bundesnetzagentur zusätzlich auf Antrag einen Wechsel von Investitionsmaßnahmen in den Kapitalkostenaufschlag. Hierzu müssen die Netzbetreiber abwägen, welches der beiden Instrumente wirtschaftlich attraktiver ist.

Veröffentlichung der Festlegung

Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung am 24.01.2024 im Amtsblatt und auf der Internetseite unter www.bundesnetzagentur.de/bk4aktuell veröffentlicht.

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