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Amtsgericht Mühlhausen

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qimono (CC0), Pixabay

Amtsgericht Mühlhausen
– Ermittlungsrichter –

Beschluss

Gs 1546/​23 (Staatsanwaltschaft Mühlhausen 171 Js 52021/​22)

Es wird – gemäß § 33 Abs. 4 StPO oh-ne vorherige Anhörung des Beteiligten – Folgendes beschlossen:

1.

Gemäß § 443 Abs. 1 StPO wird Folgendes angeordnet:

a.

Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen des Beschuldigten

Steffen Carsten Schütz

geboren am 13.11.1970 in Mühlhausen,

Familienstand: verheiratet,

Staatsangehörigkeit: deutsch,

wohnhaft bzw. gemeldet:
Im Flarchen 61, 99974 Mühlhausen, OT Görmar,

– Betroffener einer Vermögensbeschlagnahme –

wird mit Beschlag belegt.

b.

Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt.

2.

Die unter 1. erfolgte Anordnung ist vom Gericht im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen.

3.

Die Ermittlungsbehörden werden hiermit ermächtigt, das unter 1. beschlagnahmte Vermögen bis zu dem Zeitpunkt vorläufig zu sichern, insbesondere bewegliche Wertgegenstände in amtlichen Gewahrsam zu nehmen, bis ein vom zuständigen Betreuungsgericht zu bestellender Abwesenheitspfleger tatsächlich bereit ist, das beschlagnahmte Vermögen zu verwalten; diese Ermächtigung gilt bis einschließlich zum 10.1.2024.

 

Mühlhausen, den 11.12.2023

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