Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern –

Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern –

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qimono (CC0), Pixabay

Generalstaatsanwaltschaft Bamberg

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von
Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Az.: 730 Js 5391/​19

Unter dem Aktenzeichen 5 KLs 730 Js 5391/​19 wurde mit Entscheidung des Landgerichts Würzburg vom 14.06.2021 der Einziehungsbetroffene Ditmar Pentchev Moraliyski zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach der genannten Entscheidung könnten aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) Entschädigungsansprüche gegen den Verurteilten entstanden sein.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte beging im Zeitraum vom 10.11.2016 bis Februar 2019 in betrügerischer Absicht als Retention Agent für die Trading-Plattformen „OptionStarsGlobal“ und „XTraderFX“ reihenweise Betrugstaten zum Nachteil von Anlegern.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Generalstaatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Generalstaatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.|

 

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