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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

3204 AR RVA 643/​22

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 30.06.2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 21.09.2022 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Abdirahim Abukar wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.405,91 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte bestellte unter missbräuchlicher Verwendung der Personalien des A. Derekas, S. Weichert und A. Hurler bei verschiedenen Onlineversandhändlern unter vorgetäuschter Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit diverse Waren. Dabei handelt es sich um folgende Anspruchsinhaber:

Zalando Rucksack von A. Hurle im Wert von 47,45 €

Esprit Kleidung von A. Hurle im Wert von 266,93 €

Otto Schuhe von A. Derekas im Wert von 129,99 €

PB Bügel von A. Derekas im Wert von 84,32 €

Intersport Kleidung A. Derekas im Wert von 108,92 €

Intersport Kleidung von A. Derekas im Wert von 88,93 €

Breuninger Kleidung von A. Derekas im Wert von 179,96 €

Otto Lautsprecher von A. Derekas im Wert von 204,00 €

Sportcheck Basketball und Sportcheck Kleidung von A. Derekas im Wert von 112,80 €

Engelhorn Kleidung von A. Derekas im Wert von 191,70 €

XXXLutz Wasserkocher von A. Derekas im Wert von 51,94 €

WMF Kochutensilien von A. Derekas im Wert von 44,92 €

Breuninger Kleidung von A. Derekas im Wert von 544,90 €

Breuninger Kleidung von A. Derekas im Wert von 249,94 €

Fashion ID Kleidung von A. Derekas im Wert von 289,90 €

Vodafone Router von A. Derekas im Wert von 40,00 €

Zalando Kleidung von A. Derekas im Wert von 386,13 €

Zalando Kleidung von A. Derekas im Wert von 73,49 €

AboutYou Ring und AboutYou Schuhe von A. Derekas im Wert von 300,58 €

AboutYou Armbanduhr von A. Derekas im Wert von 98,00 €

Engelhorn Kleidung von S. Weichert im Wert von 24,95 €

Vodafone Mobiltelefon von A. Derekas im Wert von 1.219,90 €

QVC Küchenmaschine von A. Derekas im Wert von 525,94 €

Die weiteren Bestellungen zu Lasten des A. Hurler beifolgenden Händlern:

Bernhard.gau im Wert von 450,00 €

Apple.com im Wert von 8,08 €

Takeawaycom im Wert von 16,40 €

11Teamsport im Wert von 200,05 €

Apple.com im Wert von 12,98 €

Spotify im Wert von 9,99 €

Trendsport im Wert von 35,93 €

Takeawaycom im Wert von 28,00 €

Xoom im Wert von 201,49 €

Takeawaycom im Wert von 249,99 €

Takeawaycom im Wert von 25,70 €

SSB im Wert von 8,34 €

Takeawaycom im Wert von 9,40 €

Takeawaycom im Wert von15,40 €

Danielaatteno im Wert von 800,00 €

Tink im Wert von 195,00 €

Takeawaycom im Wert von 19,10 €

Takeawaycom im Wert von 26,00 €

Takeawaycom im Wert von 29,80 €

Takeawaycom im Wert von 25,80 €

Takeawaycom im Wert von 18,10 €

Takeawaycom im Wert von 32,54 €

SSD im Wert von 15 x 5,10 €

Apple.com im Wert von 12,98 €

Spotify im Wert von 9,99 €

Takeawaycom im Wert von 24,70 €

SSB im Wert von 8,34 €

Takeawaycom im Wert von 25,20 €

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte bestellte unter missbräuchlicher Verwendung der Personalien des A. Derekas, S. Weichert und A. Hurler bei Onlineversandhändlern unter vorgetäuschter Zahlungswilligkeitund Zahlungsfähigkeit diverse Waren, weshalb die Einziehung gem. §§ 73, 73 c StGB angeordnet wurde.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 3204 AR RVA 643/​22 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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