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Staatsanwaltschaft Münster

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Münster

Vollstreckungsverfahren gegen Florian Scheda,
geboren am 02.09.1993, Bergflagge 159, 48249 Dülmen

81 Js 2642/​22 – 22.11.2023

Sehr geehrte Frau Hansen,

mit Urteil des Amtsgerichts Dülmen 42 Ds – 81 Js 2642/​22 -83/​22 hat das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 2.750,00 Euro gegen den oben Genannten angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Da es sich um eine Geschädigte mit Auslandswohnsitz handelt, erfolgt die Belehrung über den Bundesanzeiger gemäß § 459k StPO öffentlich.

Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.

Hierzu müssen Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Münster zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden.

Innerhalb dieser Frist kann die Anmeldung form- und kostenlos erfolgen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Sofern keine Anmeldungen eingehen oder diese nicht fristgerecht verzeichnet werden, gehen die Ansprüche auf den Staat über.

Wollen Sie nach Ablauf der o.g. Frist dennoch eine Anmeldung vornehmen, so ist von da an innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorzulegen (§ 459 k Abs.5 StPO).

Die Erlösauskehr erfolgt frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und erfolgt nur dann, wenn alle Geschädigten vollständig entschädigt werden können.

Sofern dies nicht möglich ist, müssten Ihre Ansprüche ggf. zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Dazu würden Sie jedoch durch einen Insolvenzverwalter aufgefordert werden.

Ich bitte von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Auskehr nicht möglich ist.

Sofern Sie rechtlichen Rat benötigen, wird darum gebeten einen Anwalt aufzusuchen und von Anfragen an die Staatsanwaltschaft abzusehen.

 

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