Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Berlin

Staatsanwaltschaft Berlin

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

277 Js 2027/​23

Strafverfahren gegen Sie

Sehr geehrter Herr Stoyanov,

Das zuständige Gericht hat die Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung, auf Antrag Ihres Verteidigers, für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) am 03.08.2023, auf Antrag Ihres Verteidigers, festgestellt. Die Entscheidung ist seit dem 11.08.2023 rechtskräftig.
Die folgende Belehrung ist trotz Ihres bereits gestellten Antrags von gesetztes wegen zu erteilen.
Der Anspruch auf Entschädigung ist grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten seit Zustellung dieser Belehrung hier unter Angabe des obigen Aktenzeichens geltend zu machen. Er ist ausgeschlossen, wenn schuldhaft versäumt wird, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Er ist ferner ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigungspflicht gestellt worden ist (§ 12 StrEG). Diese Belehrung ist trotz Ihres bereits gestellten Antrags von gesetztes wegen zu erteilen.
Für den Fall, dass die Verfolgungsmaßnahme rentenversicherungsrechtliche Auswirkungen hatte, weise ich auf die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung hin, die innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonates des Eintritts der Rechtskraft der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung zu beantragen ist (§ 205 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch).

 

Arndt
Staatsanwalt

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