Amtsgericht Neuruppin
337 Js 27962/18 V
Volstreckungsverfahren gegen Mariko Annika Schnittka
Tatvorwurf: Betrug u.a.
hier: Absehen von der Stellung eines Insolvenzantrages
Sehr geehrter Herr Kanu,
unter Bezugnahme auf die Ihnen bereits zugegangene Mitteilung gemäß § 459i StPO über die Einziehungsanordnung des Amtsgericht Schwedt/Oder vom 18.07.2019 gegen
|
rechtskräftig seit dem 26.07.2019, wird Ihnen mitgeteilt, dass die von der Staatsanwaltschaft Neuruppin gesicherten Vermögenswerte nicht zur Befriedigung aller Verletzten ausreichen.
Von der Stellung eines Insolvenzantrags wird jedoch gemäß §§ 459n, 459h Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 111i Abs. 2 Satz 2 StPO mit Verfügung vom 17.10.2022 abgesehen.
Sie können dennoch aus der zur Verfügung stehenden Masse befriedigt werden, wenn Sie ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO bei der Staatsanwaltschaft vorlegen. Es gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Diese beginnt mit Datum vom 17.10.2022. Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist die Auskehrung ausgeschlossen, § 459m Abs. 1 StPO.
Die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten erfolgt nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Eingangsreihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Hochachtungsvoll
Beer, Rechtspflegerin
Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig