Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern –

Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern –

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qimono (CC0), Pixabay

Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
– Zentralstelle Cybercrime Bayern –

750 Js 2202/​21

Vollstreckungsverfahren gegen Tommy Kostyukovsky

Benachrichtigung gem. § 459 i StPO über die Rechtskraft einer Einziehungsentscheidung sowie Informationen der Opfer dieser Straftaten über deren Rechte

Az:: 750 Js 2202/​21

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Tomma Kostyukovsky
Entscheidung Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.12.2022, Az: 18 KLs 750 Js 2202/​21, rechtskräftig seit 12.07.2023
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 368.300,00 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnten Verletzten aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte beging im Zeitraum ab August 2017 bis zum 27.07.2021 in betrügerischer Absicht als Leiter der Retention Abteilung für die Trading Plattformen: Zuercher Capital, E Markets Trade, Alpha Financial Group, Geneva Capital Group, Zurich Financial Group und Pro Markets Group reihenweise Betrugstaten zum Nachteil von Anlegern.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger unter Angabe des o.g. Aktenzeichens sowie dem Namen des Verurteilten hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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