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Staatsanwaltschaft Darmstadt

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Staatsanwaltschaft Darmstadt

Strafvollstreckungsverfahren gegen Christof Sontowski

Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter

500 Js 31395/​22

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen

Herrn Christof Sontowski
geb. am 27.02.1980
wohnhaft in
JVA Hünfeld, Molzbacher Str. 37, 36088 Hünfeld.

der durch rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt wegen Diebstahl in 3 tatmehrheitlichen Fällen verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus der von dem Verurteilten begangenen Tat(en) ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus der/​den Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht die Einziehung des Mountenbike Cube, grün, Rahmen- Nummer WOW12539AVDP angeordnet.

[X] Zur Sicherung der Einziehung wurde das Mountainbike beschlagnahmt.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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