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Staatsanwaltschaft Bremen

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Staatsanwaltschaft Bremen

Az.: 140 UJs 49324/​20

Die Staatsanwaltschaft Bremen vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Bremen wegen Geldwäsche mit einem Eingehungsbetrug, dem 39-facher eBay Betrug als Vortat zugrunde liegt (Az. 78 Ds 140 UJs 49324/​20). Die Vollstreckung richtet sich gegen den unbekannt gebliebenen Täter, der mit dem missbräuchlich verwendeten Personalausweis des K. U. Klamka aufgetreten ist. Der unbekannt gebliebene Täter eröffnete unter missbräuchlicher Verwendung des Personalausweises des K. U. Klamka ein Konto bei der norisank GmbH (IBAN DE40 1007 7777 0615 1302 00) und nahm im Zeitraum vom 07.05.2020 bis 30.06.2020 39 Überweisungen entgegen. Die Einziehungsentscheidung ist rechtskräftig seit dem 27.11.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Beschlussgründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Tat geschädigt worden sind. Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Ein reguläres Entschädigungsverfahren nach den §§ 459h Abs. 2, 459i, 459k StPO findet in Fällen der Geldwäsche bei einer Einziehungsentscheidung nach §§ 261 Abs. 7, 74, 74a, 76a StGB nicht statt, da das Gesetz keinen Entschädigungsanspruch vorsieht. Grundsätzlich stünde das beschlagnahmte Kontoguthaben daher der Staatskasse zu.

Wenn jedoch, wie hier, das Tatobjekt der Geldwäsche zugleich das Erlangte aus den Geldwäschevortaten i.S. d. § 73 Absatz 1 StGB darstellt, hätte die Einziehung nach § 261 Abs. 7 StGB zur Folge, dass der Staat sich auf Kosten der Verletzten der Vortat bereichert. Dies widerspräche jedoch dem gesetzlichen Opferentschädigungsmodell. Dem soll hier durch eine sinngemäße Anwendung des § 459 m StPO begegnet werden (Köhler/​Burkhard: Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Teil 2/​2, NStZ 2017, 665, 682).

Ich bitte daher, der Anmeldung einen zivilrechtlichen Titel i. S. v. §§ 704, 794 ZPO beizufügen. Sollte es sich bei dem erstrittenen Titel um ein Versäumnisurteil handeln, so wäre dieses in Verbindung mit der Klageschrift einzureichen, da andernfalls eine Feststellung und Zuordnung des geltend gemachten Anspruches nicht möglich wäre (§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO).

Auf die 2-jährige Ausschlussfrist des § 459m Abs. 1 S. 2 StPO erlaube ich mir hinzuweisen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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