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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig

gegen Erik Blumhagen, geb. am 29.09.1993 wegen Computerbetrugs u.a. –

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R023 VRs 211 Js 65579/​18

Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 07.08.2019, Az. 206 Cs 211 Js 65579/​18, wegen Computerbetrugs u.a. wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 497,44 EUR gemäß §§ 73, 73 c StGB angeordnet aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 29.03.2019 (220 Cs 657 Js 47314/​18) wurde aufrechterhalten.

Der Entscheidung liegt u.a. nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

1. Am 28.02.2018 richtete der Verurteilte über einen automatisierten Vorgang im Internet unter die von der Compay GmbH betriebene Internetseite www.poppen.de unter missbräuchlicher Verwendung Kontodaten des nunmehr Verstorbenen Geschädigten Manuel Werner Gehring ein Kundenkonto ein und nahmen unter Verwendung dieses Kundenkontos Internetdienstleistungen zum vereinbarten Preis von 53,90 EUR in Anspruch.

2.-3. Am 13.03.2018 richteten er unter Angabe unzutreffender Personendaten über die von der Commatis GmbH betriebenen Internetseite www.amateurseite.com ein Kundenkonto ein und nahmen am 13.03.2018 und 14.03.2018 Internetdienstleistungen zum vereinbarten Preis von 46,00 EUR in Anspruch.

5.-8. Am 31.03.2018 richtete er über die von der Postcode Lotterie DT gGmbH betriebene Internetseite www.postcode-lotterie.de ein Kundenkonto ein und nahmen am 05.04.2018, 02.05.2018, 01.06.2018 und 12.06.2018 an vier Lotterien zum vereinbarten Preis von jeweils 25,00 EUR, zusammen 100,00 EUR teil.

9. Am 15.04.2018 richteten er über die von der Sächsische Lotto-GmbH betriebene Internetseite www.sachsenlotto.de ein Kundenkonto ein und nahmen an fünf Lotterien zum vereinbarten Gesamtpreis von 97,25 EUR teil.

10. Am 16.04.2018 richtete er über die von der Transact24 (UK) Ltd. betriebene Internetseite www.lottoland.com ein Kundenkonto ein und nahmen an einer Lotterie zum vereinbarten Preis von 40,00 EUR teil.

11. Am 03.05.2018 erwarben der Verurteilte bei dem Busreiseunternehmen FlixMobility GmbH einen Busfahrschein zu dem nach Forderungsabtretung der RatePay GmbH geschuldeten Preis von 11,99 EUR.

Bei Bestellung und Inanspruchnahme der in Ziff. 1-3 und 5-11 benannten Dienstleistungen täuschte er über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit.

Als Tatverletzte/​r können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459 k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Der Nachweis der Erbenstellung ist hier zu führen.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

gez. Weihmann
Rechtspflegerin

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