Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 111l StPO über die Sicherung von Vermögenswerten
NZS 25 Js 14707/23 – 22.05.2023
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen N. Baldeweg.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen sind geschädigten Personen aus begangenen Tat(en) Ansprüche auf Wertersatz dessen entstanden, was zu Unrecht erlangt wurde.
Um das aus d. Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Hildesheim erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.
Der Sicherungsmaßnahme liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Betroffene ist verdächtig, in der Zeit vom 21.03.2023 bis 27.03.2023 auf ihrem Bankkonto bei der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine mit der IBAN DE21 2595 01********38 84 Gutschriften in Höhe von insgesamt 10.900,00 Euro erhalten zu haben, die auf vorangegangenen Straftaten von unbekannten Tätern zulasten Dritter, insbesondere auf den Taten zulasten der Geschädigten Weiser, Schleusing, Emmrich und Schopf beruhen.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Die Geschädigten werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der d. Beschuldigten vorgeworfenen Tat(en) erwachsen ist/sind, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
• |
Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
||||||||
• |
Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
||||||||
• |
Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
||||||||
• |
Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich anordnen wird, gilt Folgendes:
|
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Salgmann
Rechtspfleger