Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Hildesheim

Staatsanwaltschaft Hildesheim

112
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 111l StPO über die Sicherung von Vermögenswerten

NZS 25 Js 14707/​23 – 22.05.2023

Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen N. Baldeweg.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen sind geschädigten Personen aus begangenen Tat(en) Ansprüche auf Wertersatz dessen entstanden, was zu Unrecht erlangt wurde.

Um das aus d. Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Hildesheim erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.

Der Sicherungsmaßnahme liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Die Betroffene ist verdächtig, in der Zeit vom 21.03.2023 bis 27.03.2023 auf ihrem Bankkonto bei der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine mit der IBAN DE21 2595 01********38 84 Gutschriften in Höhe von insgesamt 10.900,00 Euro erhalten zu haben, die auf vorangegangenen Straftaten von unbekannten Tätern zulasten Dritter, insbesondere auf den Taten zulasten der Geschädigten Weiser, Schleusing, Emmrich und Schopf beruhen.

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.

Die Geschädigten werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der d. Beschuldigten vorgeworfenen Tat(en) erwachsen ist/​sind, geltend machen wollen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich anordnen wird, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten auskehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedrigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Salgmann
Rechtspfleger

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein