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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 691/​20

Durch das Amtsgericht Kirchheim/​Teck ist am 25.06.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 17.07.2020 rechtskräftig ist. Gegen Frau C. R. Kaiser wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.940 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte war im Zeitraum März 2019 bis September 2019 bei der Diakonie angestellt und wurde bei der stark sehbehinderten Edelgard Timmreck als Haushaltsunterstützung eingesetzt. Die mittlerweile verstorbene Geschädigte überließ der Verurteilten ihre Bankkarte inklusive PIN und beauftragte die Verurteilte ausschließlich damit, für diese jeweils am Monatsanfang 500,00 Euro abzuheben und ihr anschließend zu übergeben.
Aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses hob die Verurteilte im Zeitraum März 2019 bis Juli 2019 mittels der ihr überlassenen EC-Codekarte an unten bezeichneten Geldautomaten in mindestens 19 Fällen Geldbeträge von insgesamt 6.940 € ab, wobei sie wusste, dass sie auf Grund der getroffenen Vereinbarung nur berechtigt war, die Codekarte für monatliche Abhebungen in Höhe von insgesamt 500,00 Euro zu verwenden und auf das im Übrigen abgehobene Geld keinen Anspruch hatte.
Im Anschluss an die jeweilige Abhebung gab die Verurteilte der Geschädigten die EC-Codekarte – jedoch ohne das weitere abgehobene Geld – wieder zurück.

Die Geschädigte ist mittlerweile verstorben, und ihre Erben können als Rechtsnachfolger ihren Anspruch anmelden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 691/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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