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Staatsanwaltschaft Hof

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hof

1460 VRs 12255/​22

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Einziehungsbeteiligter Luk Grätz
Entscheidung Urteil/​Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 02.03.2023, Az: 21 Ds 1460 Js 12255/​22, rechtskräftig seit 11.03.2023
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 1.064,49 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus der angeordneten Einziehung ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Einziehungsbeteiligte ist Inhaber des Kontos mit der IBAN DE15 2004 1111 0239 3239 00 bei der Commerzbank AG. Auf dieses Konto flossen im Zeitraum vom 08.08.2022 bis zum 30.08.2022 in 25 Überweisungen Gelder in Höhe von insgesamt 35.558,49 €. Diese Überweisungen resultieren aus Betrugstaten bisher unbekannter Täter zulasten der überweisenden Geschädigten.

Es handelte sich um folgende Überweisungen:

Datum Betrag Name
08.08.2022 1.005,00 € Michael Pels Braumeister 50 Plus Ebay
09.08.2022 400,00 € Lisa Goellmann
09.08.2022 740,00 € Katrin Birjukow
09.08.2022 715,00 € Katrin Birjukow
12.08.2022 999,00 € Christ Juweliere Rückerstattung
15.08.2022 1.000,00 € Katrin Birjukow
15.08.2022 1.000,00 € Katrin Birjukow
16.08.2022 2.000,00 € Katrin Birjukow
16.08.2022 2.000,00 € Katrin Birjukow
17.08.2022 1.900,00 € Mariella Heinrich
17.08.2022 200,00 € Katrin Birjukow
18.08.2022 3.000,00 € Johann Radauer
18.08.2022 2.400,00 € Stefan Reiter
19.08.2022 1.300,00 € Steffen Chemnitz
19.08.2022 1.330,00 € Fabian Sauer
22.08.2022 1.200,00 € Baumgärtner Josef und Erika
23.08.2022 224,00 € Mariella Heinrich
23.08.2022 999,00 € Andre Benedict
24.08.2022 1.830,00 € Sebastian Soldner
24.08.2022 1.700,00 € Nico Philipp
24.08.2022 900,00 € Sonja Wittemann
25.08.2022 2.100,00 € Johann Christoph Krieger
26.08.2022 2.116,49 € Niklas Donges
29.08.2022 3.500,00 € Alexander Pollmann
30.08.2022 1.000,00 € Mariella Heinrich

Der Einziehungsbeteiligte leitete im Zeitraum vom 08.08.2022 bis zum 29.08.2022 in 27 Überweisungen insgesamt 34.494,00 € an die Kryptowährungsbörse Bitpanda GmbH bzw. CMAMA Limited weiter. 1.064,49 € verblieben an inkriminierten Geldern auf dem gegenständlichen Konto und vermischten sich mit den dortigen legalen Geldern des Einziehungsbeteiligten.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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