Staatsanwaltschaft Mannheim916 AR 710/21 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Weinheim vom 01.08.2019 wurde die Wertersatzeinziehung i.H.v. 2.976,35 EUR gegen die Beteiligte Sibylle Henes angeordnet. Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeschuldigte Sibylle Henes betrieb in der Zeit vom 29.09.2009 bis zum 30.09.2016 eine Hausverwaltungsgesellschaft unter der Firma Henes GmbH mit Sitz zunächst im Haselnußweg 7, seit 04.04.2013 Ahornstraße 38, 69469 Weinheim. Im Rahmen ihres Unternehmens verwaltete sie im genannten Zeitraum eine Vielzahl von Wohnungseigentümergemeinschaften. Ihr Tätigkeitsbereich umfasste dabei unter anderem die selbständige und eigenverantwortliche Betreuung der Rücklagenkonten und Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften, insbesondere hatte die Angeschuldigte Henes im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalterin Kontovollmacht über sämtliche Konten der Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Angeschuldigte Henes nahm von den Rücklagen- bzw. Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften 88 Überweisungen auf das Geschäftskonto der Henes GmbH bei der Volksbank Weinheim eG, Kontonummer 11238912 oder auf ihr Privatkonto Kontonummer 11959008, vor, auf welches nur die Angeschuldigten Henes und Lerch (Geschäftskonto) bzw. die allein die Angeschuldigte Henes (Privatkonto) Zugriff hatte. Bereits zum Zeitpunkt der Überweisungen der Rücklagen von den WEG-Konten war für die Angeschuldigte Henes absehbar und wurde durch sie jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die eine Deckung des Geschäfts- und Privatkontos nicht ausreichen würde, um die überwiesenen Rücklagen an die Wohnungseigentümergemeinschaften zurückzuzahlen. 27. – 39. 2) WEG Wintergasse 75, 69469 Weinheim Die Angeschuldigte Henes nahm die Überweisungen jeweils vor, um sich hieraus eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen und aufrecht zu erhalten. 89. – 93. Am 04.10.2016 für die WEG Wintergasse 75 (89.), am 07.10.2016 für die WEG Görlitzer Straße 8 (90.), am 28.10.2016 für die WEG Dammweg 12 (91.) und am 02.11.2016 für die WEG Gerbergasse 7 (92.) sowie die WEG Am Drachenstein 27 (93.) unterschrieb die Angeschuldigte Henes absichtlich die Aufhebungsvereinbarungen auf der für die WEG vorgesehenen Unterschriftzeile jeweils selbst, wobei sie einen Namen eines jeweiligen Eigentümers nachahmte, um gegenüber dem Insolvenzverwalter den Anschein zu erwecken, mit der jeweiligen WEG sei die Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen worden. Tatsächlich wurde die Aufhebungsvereinbarung den jeweiligen Mitgliedern der WEG nicht vorgelegt und diese hatten zunächst auch keine Kenntnis von der Insolvenz der Henes GmbH. 94. – 100. Die Angeschuldigte Lerch tätigte im Zeitraum 07.11.2016 bis 15.03.2017 im Rahmen ihrer faktischen Verwaltertätigkeit entgegen der ihr bekannten Verpflichtung, die Vermögensinteressen der von ihr verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft zu betreuen, vom den Konto der WEG Görlitzer Straße 8 insgesamt 7 Überweisungen, um das Geld unberechtigterweise für sich zu behalten. Die Überweisungen nahm sie auf das Geschäftskonto der Lerch Immobilienverwaltung bei der Postbank AG, Kontonummer 324154469, vor, auf welches allein die Angeschuldigte Lerch Zugriff hatte. Bereits zum Zeitpunkt der Überweisungen der Rücklagen von den WEG-Konten auf das Girokonto war für die Angeschuldigte Lerch absehbar und wurde durch sie jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Deckung des Girokontos nicht ausreichen würde, um die überwiesenen Rücklagen an die WEG zurückzuzahlen. Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist. Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO. Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO. Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen. Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim, zum o. g. Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.
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