Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern –

Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern –

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Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
– Zentralstelle Cybercrime Bayern –

Vollstreckungsverfahren gegen Sasa SILER

Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO
über die Rechtskraft einer Einziehungsentscheidung
sowie Information der Opfer dieser Straftat über deren Rechte

730 VRs 5498/​19

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Landshut vom 13.07.2022, Az: 01 Ls 730 Js 5498/​19, rechtskräftig seit 13.07.2022, wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000,00 EUR angeordnet.

Nach der genannten Entscheidung könnte Verletzten aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte war als Retention Agent bei den Tradingplattformen OptionStarsGlobal, XTraderFX und TradeCapital tätig. Im Zeitraum Februar 2018 bis April 2019 beging der Verurteilte reihenweise Betrugstaten zum Nachteil von Anlegern. Hierbei trat er u. a. mit den Alias-Namen Filip Schultz und Filip Kemp auf.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Rechte bereits anderweitig durchgesetzt wurden/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können.
Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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