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Staatsanwaltschaft Hamburg

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3300 Js 24 /​ 17 (5804) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3300 Js 24 /​ 17 (5804) V gegen den Verurteilten P. M. O. M. wegen Betrugs in 39 Fällen im Zusammenhang mit einerseits der Internetplattform eBay und eBay-Kleinanzeigen und mit andererseits Bestellungen im Internet von Lebensmittel- und Weinhändlern hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Beschluss vom 14.01.2022 (Geschäfts-Nr. 951-123/​17) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 18.553,00 EUR angeordnet.
Der Verurteilte bot in der Zeit vom 05.01.2017 bis zum 18.03.2018 über die Internetplattform eBay und eBay-Kleinanzeigen Waren, wie z. B. PlayStation 4Pro, Mobiltelefone, Thermomix, Wellensteyn Damenjacke, Dom Perignon Flaschen usw., zum Verkauf an, ließ sich die Kaufpreise überweisen, ohne dass er die Ware auslieferte.
In der Zeit vom 09.06.2017 bis zum 07.03.2018 bestellte er diverse Waren, insbesondere alkoholische Getränke bei der Firma REWE und bei diversen Weingütern und Spirituosenlieferern, die er geliefert bekam und wie von Anfang an beabsichtigt nicht bezahlte.

Die Entscheidung ist seit dem 19.03.2022 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt hei.der Schluss.verteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen. wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs 2 459k-459m Strafprozessordnung)

 

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