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Staatsanwaltschaft Duisburg

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Staatsanwaltschaft Duisburg

183 Js 246/​20

Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt unter dem Aktenzeichen 183 Js 246/​20 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Yannick Werle, der durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn (93 Ls 83/​20) vom 13.08.2021 wegen Betrugs in 9 Fällen sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung in 2 Fällen sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Duisburg die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 7.033,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 21.09.2022

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Den Taten lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Verurteilte bot in sechs Fällen über Facebook Eintrittskarten zu verschiedenen Festivals (Wacken Open Air, Hurricane, ParookaVille) an. Tatsächlich hatte der Verurteilte zu keinem Zeitpunkt die Absicht die angebotenen Eintrittskarten zu versenden. Vielmehr kam es ihm darauf an, die entsprechend vereinbarten Kaufpreise ohne Gegenleistung zu vereinnahmen.

Ferner verkaufte der Verurteilte über Ebay-Kleinanzeigen verschiedene Artikel. Dabei handelte es sich um Elektronikartikel (Mobiltelefon, Hifi-AV-Receiver). Der Verurteilte wollte den Kaufpreis für sich behalten ohne die Gegenleistung zu erbringen.

Des Weiteren fälschte der Verurteilte Stundennachweise von angeblichen Monteuren im Rahmen seiner Tätigkeit bei einem Rohrleitungsbauunternehmen. Er füllte die Stundennachweise aus, unterschrieb und stempelte diese mit dem Stempel seiner ehemaligen Arbeitsgeberin, ohne auf seiner Arbeit zu erscheinen. Der Verurteilte erhielt infolgedessen Lohn zu Unrecht und behielt diesen für sich.

Der Verurteilte gab sich mehrfach wahrheitswidrig als Mitarbeiter des Ordnungsamtes aus und erhob Bußgelder aufgrund Verstoßes gegen die Corona-Schutzverordnung. Diese Bußgelder behielt der Verurteilte für sich.

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet haben hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. §459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/​die Verletzten ausgekehrt.

b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.

Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschalt noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).

 

Rechtspflegerin

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