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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 486/​22

Durch das Amtsgericht Leonberg ist am 01.07.2022 ein Strafbefehl erlassen worden, der seit dem 21.07.2022 rechtskräftig ist. In dem Strafbefehl wurde die Einziehung des sichergestellten Münzgeldes in Höhe von 16,40 € angeordnet.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 11.05.2022 zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr hielt sich der Verurteilte auf dem Parkplatz der Firma Rewe, Römerstraße 25, 71229 Leonberg auf, wo er auf mehrere Personen, wild gestikulierten und diesem vortäuschten, taubstumm zu sein und Geld für gemeinnützige Organisationen, welche Menschen mit Handicap unterstützt, zu sammeln. Zur Untermauerung seiner Täuschung zeigte er den Personen eine Kladde und eine Spendenliste, auf welcher unter anderem herauskopierte Logos einer französischen Organisation von Personen mit Handicap dargestellt sind. Derart getäuscht übergaben ihm mehrere unbekannte Personen Bargeld. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht nahm er das Bargeld entgegen, um es anschließend für sich zu behalten und nicht wie vorgegeben, an gemeinnützige Organisationen weiterzuleiten, wodurch ein entsprechender Schaden entstand.
Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/​Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.
Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​ Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.
Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 486/​22 schriftlich in Verbindung setzen

 

 

 

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