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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Lumir Jancar –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

703 Js 39194/​20

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 703 Js 39194/​20 gegen Lumir Jancar, geb. am 09.07.1961 – wegen Unterschlagung ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 07.10.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Wertersatz für den Tatverletzten entstanden.

In der Zeit vom 16.05.2018 bis 17.05.2018 verschaffte der Verurteilte sich im Auftrag der gesondert Verfolgten Antje Herzog handelnd, ohne Wissen und Genehmigung des Anzeigeerstatter Hubert Krist Zutritt zu einer von dem Geschädigten Krist angemieteten Lagerbox im Lagerabteil D1036 der Firma Lagerbox, Rackwitzer Str. 56, 04347 Leipzig. Aus der Lagerbox entnahm er sowohl ihm gehörende Gegenstände als auch von den dort gelagerten Gegenständen des Geschädigten Krist dessen Fahrrad MTB Bulls (Rahmennummer: AA60902390) im Wert von 1.298,00 Euro, in dem Wissen, dass er hierzu nicht berechtigt waren. In dem Wissen, dass Ihm dieses Fahrrad nicht gehörte, gab er dieses als Vergütung einer von Dritten ihm erbrachten Leistung an diese weiter.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.298,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Der Aufenthalt des Geschädigten, Hubert Josef Krist, geb. am 25.11.1974, ist derzeit unbekannt.

Der Verletzte kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 01.12.2022

gez. Koall, Rechtspflegerin

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