Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
1230 Js 3110/22 |
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des AG Osnabrück wegen Betrug (Az. 211 Ds 204/22) gegen den Einziehungsbeteiligten M. E., geb. am 03.12.1999.
Diese ist rechtskräftig seit dem 13.10.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Beschlussgründe gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind. Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden. |
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Auf Grund einer Pfändung stehen 3.261,44 € zur Verteilung zur Verfügung. Mit weiteren Zahlungseingängen ist nicht zu rechnen. |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweils bestellten Gegenstände zu liefern, erstellten bislang unbekannte Täter die Webseite www.klitscherscom, auf der sie zum Schein Elektrogeräte zum Kauf anbot. Betroffen sind Überweisungen, welche auf folgendes unter dem Namen des Beschuldigten geführte Konto DE17 1101 0101 5601 1995 18 bei der Solaris Bank AG erfolgt sind. Die unbekannten Täter stehen darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen. |
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Belehrung |
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Einziehung des Erlangten
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Osnabrück, 14.11.2022
Diplom-Rechtspfleger (FH)