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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 648/​22

Durch das Amtsgericht Nürtingen ist am 18.08.2022 ein Strafbefehl erlassen worden, der seit dem 10.09.2022 rechtskräftig ist. In dem Strafbefehl wurde die Einziehung von einem Cube Fahrrad Rahmennummer WOWO2566 HG1013M sowie eines Cube Fahrrades mit der Rahmennummer WOWO1361 GG0412M-EN14766 angeordnet.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Der Verurteilte nahm zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in unverjährter Zeit in Nürtingen, mutmaßlich beim Kaufland oder beim Bahnhof das dort nicht widerlegbar unverschlossen abgestellte Fahrrad Cube WOWO1361 GG0412M – EN14766, um es für sich zu behalten oder zu verwerten, so dass es anlässlich der Durchsuchung am 09.03.2022 in seiner Wohnung aufgefunden werden konnte.
2. Er entwendete ebenfalls zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2021 im Bereich des Bahnhofs Nürtingen das unwiderlegbar nicht abgeschlossene Fahrrad Cube Rahmennummer WOWO2566 HG1013M – EN14766, um es für sich zu behalten und zu nutzen.
Er handelte jeweils in der Absicht, durch wiederholte gleichartige Tatbegehung eine Einnahmequelle bzw. Quelle zur Nutzung für ihren Lebensunterhalt von nicht unbedeutendem Umfang zu haben.

Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/​Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.

Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 648/​22 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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