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Staatsanwaltschaft Hamburg

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qimono (CC0), Pixabay

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3423 Js 100/​21 (5802) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3423 Js 100 /​ 21 (5802) V gegen die Verurteilte Fenja M. wegen Computerbetrug im Zusammenhang mit der Entwendung einer Bankkarte und notierter PIN (Geheimnummer) hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 10.09.2021 (Geschäfts-Nr. 242a Ds 180/​21) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 5.100,00 EUR angeordnet. Die Verurteilte entwendete im September 2020 während ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin in einem Senioren- und Pflegeheim in Hamburg-Rahlstedt die Handtasche mitsamt Brieftasche, Ausweispaiere, Bankkarten und notierter PIN (Geheimnummer)der kurze Zeit danach in der Einrichtung verstobenen Geschädigten I. S.. In der Folgezeit (18.09.2020 – 04.10.2020) setzte die Verurteilte die entwendete EC-Karte der Geschädigten nebst der zugehörigen PIN unberechtigterweise dazu ein, um mehrfach von dem Konto der Geschädigten bei der Hamburger Sparkasse an diversen Geldautomaten Bargeldbeträge abzuheben. Insgesamt nahm Sie Abhebungen in Höhe von 5.100,00 EUR vor.

Die Entscheidung ist seit dem 18.09.2021 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den mutmaßlichen Erben der Anspruchsinhaberin die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber bzw. die Erben, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

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