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Staatsanwaltschaft Itzehoe

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Staatsanwaltschaft Itzehoe

303 Js 15492/​18 V37

Strafvollstreckungsverfahren gegen Julian Preuß

Benachrichtigung des/​der Verletzten über die Einziehung
von Gegenständen und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)

Mit Entscheidung vom 08.07.2020 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Lübeck – 67 Ds 303 Js 15492/​18 – verurteilt worden.

Das Gericht hat die Einziehung angeordnet für:

1 Schal der Marke Esprit

1 Kapuzenjacke der Marke Nike

1 schwarze Jeans der Marke Esprit, Gr. 24/​32

1 Jeans der Marke Raw, Gr. 32/​34

3 Jeans der Marke Edc, Gr. 26/​32

1 Jeans der Marke Q/​S, Gr. 36/​32

1 blaue Jeans der Marke Esprit, Gr. 26/​32

1 Sweatshirt der Marke Nike

1 Sporthose der Marke Adidas

1 Trainingsanzug (Jacke mit Hose) der Marke Nike

2 Jeans der Marke Esprit, Gr. 25/​32

Die Beschlagnahme ist bereits erfolgt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 24 Fällen (unerlaubter Erwerb von Waren und Dienstleistungen über das Internet auf fremden Namen) im Zeitraum vom 16.01.2017 bis zum 24.03.2017.

Die Tatverletzten sind unbekannt.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an die Versicherung bzw. den Erwerber des Anspruchs weiter.

 

Freund, Rechtspfleger

 

Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

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