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Staatsanwaltschaft Trier

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Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

8012 Js 35434/​21

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 04.04.2022, rechtskräftig seit 04.04.2022, Az: 8012 Js 35434/​21 wurde eine Einziehung der nachstehenden Gegenstände gemäß § 73a StGB rechtskräftig angeordnet.

6 Socken-Paare (Größe 43-46), Marke: „JES Collection“

1 Kinder-Socken-Paar (Größe 31/​34), Marke: „Max Steel“

1 Fußsohlenwärmer, Marke: „Heat Care“

1 Maniküre-Set, Marke: „Parsa Beauty“

1 Cappy (schwarz), Marke: „Nike“

1 Umhängetasche schwarz, Marke: „Von Lamezan“

5 Mützen (2x weiß und 3x schwarz), Marke: „Von Lamezan“

4 Armstulpen-Paare, Marke: „Von Lamezan“

3 Handschuh-Paare, Marke: „Von Lamezan“

2 Handschuh-Paare (schwarz mit weihnachtlichem Muster), Marke: „Von Lamezan“

1 Socken-Paar (schwarz, Größe: 43-46), Marke: „Von Lamezan“

2 Kuschelsocken-Paare (Größe: 35-38), Marke: „JES Collection“

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einer polizeilichen Durchsuchung der betroffenen Person am 09.12.2021 im Bereich des Bahnhofsvorplatzes in Trier wurden neben weiterem Diebesgut die o. g. Gegenstände in zwei Tragetaschen aufgefunden. Die Tragetaschen, die sich zunächst hinter einer Mülltonne, unweit der betroffenen Person befanden, konnten dieser zweifelsfrei zugeordnet werden.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes, § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/​die Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe geltend zu machen. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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