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Staatsanwaltschaft Trier

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Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

8041 Js 10545/​22

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier gegen unbekannte Täter wegen Betruges

In einem bei der Staatsanwaltschaft Trier anhängigen Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wurden Vermögenswerte von derzeit 13.400,61 EUR zum Zwecke der Sicherung möglicher Ansprüche von Verletzten gesichert.

Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Verdacht des (Waren-) Betruges mittels Fake-Shop.
Es wurden verschiedene Geldbeträge auf Konten eines Herrn Jacquet bei der Solarisbank AG in Berlin überwiesen, ohne dass entsprechende Gegenleistungen erfolgten.
Die hier bekannten Konten lauten:
– DE45 XXXX XXXX XXXX 5027 07
– DE98 XXXX XXXX XXXX 4110 31.

Möglichen Geschädigten könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.

Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird den Geschädigten hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o.g. Person (Arrestschuldner) bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden Geschädigte aufgefordert, nach Veröffentlichung möglichst zeitnah zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob Sie Ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Bitte fügen Sie – soweit möglich – Ihrer Anmeldung Unterlagen bei (z.B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, Ihren Anspruch glaubhaft zu machen.

Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Verletzten vollständig entschädigt werden können.
Dazu werden nach Rechtskraft die Verletzten nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o.g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Werden Ansprüche dann nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Da eine Entschädigung vor der rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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