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Staatsanwaltschaft Osnabrück

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Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung gem. § 459 i StPO über die
Rechtskraft der Einziehungsentscheidung

1100 Js 59365/​16

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgericht Osnabrück wegen Geldwäsche (Az. 222 Cs 464/​19). Diese ist rechtskräftig seit 14.07.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen als Verletzter ein Anspruch entstanden, den Sie nun geltend machen können.

Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

Im Mai 2016 versandten unbekannte Täter insgesamt 9000 betrügerische Zahlungsaufforderungen, nämlich Inkassoschreiben mit vorausgefülltem Überweisungsträger, an verschiedene Privatpersonen im gesamten Bundesgebiet. In diesen Schreiben ist als Absender jeweils eine Euro Inkasso AG bzw. Euro Inkasso GmbH als Postbevollmächtigter mit Sitz in Berlin aufgeführt. Als Geschäftsführer ist ein Ferdinand Schmidt benannt. Als Registergericht wird Bern-CH genannt. Es werden angebliche Forderungen einer New Online Media Ltd. im Zusammenhang mit Superlotto/​Win 24 in Höhe von 100,00 € zzgl. 20,00 € vorgerichtliche Inkassokosten, also insgesamt 120,00 € geltend gemacht.

Die genannten Firmen sind tatsächlich nicht existent. Die Anschrift wurde in den vergangenen Jahren schon häufiger als Scheinanschrift bei verschiedenen „Mahnschreiben“ unterschiedlicher Absendung genutzt.

Die angegebene E-Mail-Adresse euro@inka.sso.de existiert ebenfalls nicht. Es wurden daraufhin verschiedene Betrugsanzeigen erstattet.

Die Zahlungsaufforderungen sind inhaltlich gegenstandslos und stellten jeweils einen Betrug dar.

Nach den beiliegenden vorausgefüllten Überweisungsträgern sollten die 120,00 € jeweils an die Firma UAB Euro Inkasso, Firmencode 304195636, Savanoriu pr. 235B-21, LT-44297 Kaunas, Litauen mit folgendem Konto überwiesen werden:

IBAN: LT564010051003660556
Bank: Luminor Bank AS Lietuvos skyrius.

Auf dem vorgenannten Konto der Firma UAB Eure Inkasso gingen im Zeitraum vom 19.05.2016 bis zum 16.06.2016 insgesamt 124 Zahlungseingänge aus Deutschland in Höhe von jeweils 120,00 € ein, insgesamt also 16.800,00 €.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Dipl.-Rechtspflegerin (FH)

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