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Staatsanwaltschaft Hamburg

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Staatsanwaltschaft Hamburg

3000 Js 135 /​ 19 (5802) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3000 Js 135 /​ 19 (5802) V gegen die Verurteilte Ivonne H. wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 17 Fällen sowie Betrugs in 16 Fällen hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek durch Urteil vom 18.05.2021 (Geschäfts-Nr. 848 Ls 99/​19) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 6.797,67 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 12.04.2022 rechtskräftig. Die Verurteilte hat hierbei unter Verwendung falscher Identitäten Waren bestellt, obwohl Sie nicht Willens war diese zu bezahlen. Des Weiteren veräußerte Sie über ebay Kleinanzeigen Schuhe und Konzerttickets, ohne diese an die Käufer versandt zu haben.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

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